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Tennisellenbogen

LSG lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab

Mit Urteil vom 29.10.2013 hat das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 3 U 28/10) die Berufung eines Versicherten zurückgewiesen, der seinen Tennisellenbogen als Berufskrankheit anerkannt haben wollte. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Nach Ansicht des Klägers ist der Tennisellenbogen auf seine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen.

Hintergrund

Neben den Arbeitsunfällen und den Wegeunfällen zählen auch die Berufskrankheiten zu den Versicherungsfällen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der gesetzlichen Definition in § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt es sich bei Krankheiten dann um Berufskrankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet. Die Krankheiten müssen die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten haben. In einer Rechtsverordnung – der sogenannten „Berufskrankheiten-Verordnung“ – sind die Krankheiten aufgeführt, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

In der Berufskrankheiten-Verordnung (Anlage 1) ist unter Ziffer 2101 beschrieben, dass als Berufskrankheit auch Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze gehören, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der Klagefall

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann, der an einem Tennisellenbogen – einer Epicondylitis humeri radialis – leidet. Die Erkrankung ist seiner Meinung nach auf die Berufstätigkeit zurückzuführen, im Rahmen derer er mehr als drei Viertel seiner Arbeitszeit am Computer arbeitet. Zu seinen Aufgaben gehört es, komplexe Datenlisten zu bearbeiten. Hierbei muss er andauernd hoch- und runterscrollen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag, den Tennisellenbogen als Berufskrankheit anzuerkennen, ab. Nach Auffassung des Unfallversicherungsträgers stellt die Tätigkeit keine Gefährdung dar, welche die Anerkennung einer Berufskrankheit rechtfertigt.

Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft, dass der Tennisellenbogen nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Klage- und Berufsverfahrens wurden Sachverständigengutachten eingeholt. Diese bestätigten, dass für den Tennisellenbogen kurzzyklische, repetitve, feinmotorische Handtätigkeiten mit einer sehr hohen Bewegungsfrequenz verantwortlich sind. Diese gibt es unter anderem beim Klavierspielen und beim Maschinenschreiben. Auch bei anderen Bewegungsmustern kann ein Tennisellenbogen ausgelöst werden, beispielsweise beim Betätigen eines Schraubendrehers oder beim Obstpflücken. Dies gilt auch, wenn die Hand rückseitig gestreckt wird, wie beim Hämmern oder beim Rückhandschlag beim Tennisspiel.

Die Bewegungsfrequenz ist allerdings im Vergleich zum Klavierspielen bei der Arbeit mit der Computermaus viel geringer. Es kann höchstens kurzfristig zu einer vergleichbaren Frequenz kommen, wenn mit der Maustaste geklickt wird oder gescrollt wird. Der Kraftaufwand beim Arbeiten mit der Computermaus ist auch minimal.

Unter Hinweis auf die Sachverständigengutachten und dass keine Studien vorliegen, welche einen Zusammenhang einer Epicondylitis und einer Computertätigkeit bestätigen, wurde die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Eine PC-Arbeit mit der Computermaus begründet keinen Tennisellenbogen, welcher als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

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Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung registrierten Rentenberater stehen in allen Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung. Von der Anerkennung eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) bis hin zur Durchsetzung von Leistungs- und Rentenansprüche können die registrierten Rentenberater kompetent weiterhelfen.

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