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Yersinien-Bakterien-Infektion

Landessozialgericht Thüringen vom 06.02.2014, L 1 U 555/10

Die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichtes Gotha wurde vom Thüringer Landesgericht zurückgewiesen. Es ging dabei um die Ablehnung einer Yersinieninfektion – eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit. Diese Infektion und deren Folgen sollte als Berufskrankheit (BK) Nr. 3102 anerkannt werden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Beschäftigten der Stadtwerke. In einem Zeitraum von vier Jahren hatte er sich im Rahmen seiner Tätigkeit um die Biomüllentsorgung zu kümmern. Hier musste er die Biomülltonnen vom Straßenrand zum Müllfahrzeug bringen, diese dann auf die Ladevorrichtung stellen, über die entsprechende Hydraulik lehren und zum ursprünglichen Stellplatz zurückbringen.

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wurde beim Kläger eine Infektion mit Yersiniose-Bakterien (Yersinien-Bakterien-Infektion) festgestellt, die er auf seine Tätigkeit und hier speziell auf den Kontakt mit dem Biomüll zurückführte. Er war zumindest der Ansicht, dass das Vorhandensein von Essensresten und damit auch Schweinefleischresten in erheblichem Ausmaß zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt habe. Des Weiteren führte er aus, dass bei der Reinigung der Biomülltonnen ein Spezialfahrzeug eingesetzt war und er mit dem entstehenden Sprühnebel ständig in Kontakt gekommen war. Der Kläger war deshalb der Meinung dass hier eine Berufskrankheit anzunehmen sei.

Landessozialgericht Thüringen verneint

Das Landessozialgericht Thüringen war hier aber anderer Ansicht und gab den Ausführungen des Klägers nicht Recht. Mit Urteil vom 06.02 2014 wiesen die Richter das Begehren des Kläger – die Anerkennung einer Berufskrankheit – unter dem Aktenzeichen L 1 U 555/10 zurück.

Damit eine Berufskrankheit nach Nr. 3102 vorliegt ist Vorraussetzung, dass eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorliegt. Das Thüringer Landessozialgericht war nun nicht der Meinung, dass der Kläger zum Kreise derjenigen Personen gehört bei denen dies gegeben ist. Ausschlag für die Ablehnung gaben hier auch wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen es sich bei der Yersiniose um eine Erkrankung handelt, die hauptsächlich über Lebensmittel, d. h. vorwiegend durch den Verzehr von Schweinefleisch übertragen wird, wodurch dann eine Infektion mit dem Bakterium „Yersinia enterocolitica“ erfolgt. Das Robert-Koch-Institut hat hierzu eindeutig festgestellt, dass eine Yersiniose in Deutschland hauptsächlich durch den Verzehr von rohem Schweinefleisch ausgelöst wird. In dem vom Kläger bewegten Biomüll könnten zwar durchaus Yersiniose-Bakterien in entsorgtem Schweinefleisch vorhanden gewesen sein, eine erhöhte Infektionsgefahr ließe sich dadurch aber nicht begründen, führte das Robert-Koch-Institut weiter aus. Im Übrigen gäbe es keinerlei wissenschaftlich gesicherte Untersuchungen zum Vorkommen von Yersiniose-Bakterien in Biomüll, weshalb eine Berufskrankheit eindeutig ausgeschlossen werden könne.

Durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ist es möglich dieses Urteil anzufechten.

Autor: Klaus Meininger

Bildnachweis: © Alexander Raths - Fotolia

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