Sturz beim Geldabheben

Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 27.03.2013, L 2 U 516/11

Im Allgemeinen wird angenommen, dass tatsächlich nur am Arbeitsplatz Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Dass dem nicht so ist, beweist der Fall einer Frau die ihre Schwiegermutter pflegte und sich im Rahmen dieser Pflegeleistungen auf dem Weg zum Geldautomaten verletzte.

Bei erforderlichen Arbeitswegen besteht Versicherungsschutz

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung schützen hauptsächlich Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit, wobei hier sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten zu Lasten der Arbeitgeber abgedeckt sein sollen. Im Rahmen ihrer Leistungspflicht übernehmen die Berufsgenossenschaften nicht nur die Kosten für die notwendige Behandlung des Erkrankten, sondern auch erforderliche Rehabilitationsmaßnehmen oder sogar entsprechende Verletztenrenten.

Zur Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft kommt es aber nicht nur, wenn sich der Unfall direkt am Arbeitsplatz ereignet, sondern auch beim Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfall), wobei die täglichen Arbeitswege genauso versichert sind wie Dienstreisen. Hier ist allerdings zu beachten, dass als Arbeitsweg nur der direkte (kürzeste) Weg betrachtet wird und geringfügige Abweichungen für private Tätigkeiten im Einzelfall nur dann „geduldet“ bzw. mitversichert sind, wenn sie sozusagen „im Vorbeigehen“ erledigt werden. Selbst ein geringer Umweg zum Geldautomaten schließt unter Umständen bereits einen Wegeunfall aus (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.06.2003, Az: B 2 U 40/02 R).

Pflegepersonen genießen Versicherungsschutz

Zu entscheiden war im vorliegenden Fall nicht über einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, sondern im Rahmen einer Pflegeleistung. Die Klägerin hatte die Pflege ihrer Schwiegermutter übernommen, die bereits in Pflegestufe II eingestuft war und von der Pflegekasse finanzielle Pflegeleistungen erhielt.

Am Unfalltag sollte die Klägerin mit ihrer Bankvollmacht für ihre Schwiegermutter 200 € abheben um unter anderem entsprechende Einkäufe – neue Unterwäsche wegen Inkontinenz sowie Körperhygienemittel – besorgen. Die Hälfte des Betrages war außerdem als Geburtstagsgeschenk für ihren Sohn gedacht. Als die Klägerin auf dem Weg zur Bank einen nicht geräumten und gestreuten Parkplatz überquerte rutschte sie aus und zog sich bei dem Sturz starke Verletzungen an der Wirbelsäule zu. Die daraufhin angegangene Berufsgenossenschaft lehnte allerdings die Kostenübernahme für das erforderliche Heilverfahren ab und begründete dies damit, dass Geldabheben nicht mehr zur hauswirtschaftlichen Versorgung der pflegebedürftigen Frau gehöre, eine unversicherte Vorbereitungshandlung und somit keine versicherte Tätigkeit sei.

Versichert sind auch Besorgungen

Gegen die Ablehnung legte die Frau Widerspruch ein. Aber sowohl dieser als auch die anschließende Klage verliefen negativ. Erst das Landessozialgericht Bayern hob mit seinem Urteil vom 27.03.2013 (Az: L 2 U 516/11) die vorherigen Entscheidungen auf und legte fest, dass im vorliegenden Fall ein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen hatte. Das Gericht führte zu seinem Urteil aus, dass nicht nur Arbeitnehmer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt sind, sondern auch Pflegepersonen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, was die Klägerin zweifelsfrei ist.

Das Gericht war der Auffassung, dass auch der Weg zum Bankautomaten durch den Versicherungsschutz erfasst wird und stellte zwischen dem Geldabheben und den nachfolgenden Einkäufen für die Schwiegermutter einen direkten Zusammenhang fest, wobei der auch der Weg dorthin unmittelbar der hauswirtschaftlichen Versorgung der pflegebedürftigen Frau zuzurechnen ist. Dass die Hälfte des abgehobenen Betrages als Geldgeschenk für den Sohn gedacht war bleibt in diesem Fall völlig außer Betracht.

Bildnachweis: © Alexander Raths - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: