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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Verkehrsrowdies

Keine Rente für Verkehrsrowdies

Bereits im Jahr 2000 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz nicht aufgrund grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Überholens ausgeschlossen werden kann. Der Versicherungsschutz ist nur durch das Ziel und nicht durch die individuelle Fahrweise entscheidend – s. hierzu auch Wegeunfälle.

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. L 3 U 99/05) in einem konkreten Fall entschieden, dass ein Anspruch auf eine Rente für einen Verkehrsrowdies nicht besteht und von der Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden kann.

Klagefall

Ein Versicherte hatte auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er und der Unfallgegner erhebliche Verletzungen erlitten. Er hatte bei Dunkelheit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt. Dabei kam es zur Kollision.

Der Fahrer / Vericherte wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung daraufhin schon zu einer Geldstrafe verurteilt.

Da die Berufsgenossenschaft eine Rentenzahlung ablehnte, wollte der Versicherte die Anerkennung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalles über den Klageweg erreichen.

Von der zuständigen Berufsgenossenschaft wurden lediglich die Kosten für die Heilbehandlung übernommen.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft recht.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden können, wenn der Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem, strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Und genau das lag hier vor.

Da der Kläger zusätzlich auch andere in Gefahr gebracht und verletzt und dadurch erhebliche Kosten verursacht hat und darüber hinaus auch nicht längere Zeit ohne Einkommen gewesen, sind hier keine echten Einkommensverluste entstanden. Diese Tatsache bekräftigte die Entscheidung der Richter.

Keine Lasten für Versichertengemeinschaft

Das LSG wies darüber hinaus darauf hin, dass das Sozialrecht keine strafrechtliche Funktionen wahrzunehmen sowie keine Nebenstrafen auszusprechen hat. Andererseits ist es sozialethisch ein kaum tolerierbares Ergebnis, wenn schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialleistungen „belohnt“ werden würden. Mit dem Versagen oder Entziehen der Leistungen hat der Leistungsträger eine rechltiche Möglichkeit, dass jede Risikoerhöhung durch strafrechtliches Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft vermieden wird.

Bundessozialgericht bestätigte LSG-Urteil

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 2 U 1/07 R) nun das zweitinstanzliche Urteil bestätigt. Damit steht - obwohl die grundsätzliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit BSG-Urteil vom 04.06.2002 (B 2 U 11/01 R) außer Frage steht - dem Versicherten kein Anspruch auf eine Verletztenrente zu.

Die Richter des Bundessozialgerichts bestätigten damit, dass eine gesetzliche Vorschrift (§ 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) vom Unfallversicherungsträger korrekt angewandt wurde. Danach kann die Berufsgenossenschaft Leistungen versagen oder entziehen kann, wenn der Versicherungsfall bei einer begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgericht­lichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.

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