Fußball

Urteil des Hessischen LSG vom 30.09.2013, L 9 U 214/09

Neben den Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung, für die die Berufsgenossenschaften mit Leistungen aufkommen müssen. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VII) handelt es sich bei Krankheiten um eine Berufskrankheit, die Versicherte aufgrund einer Tätigkeit erleiden, für die ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Berufskrankheiten werden in einer von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung – in der sogenannten Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – definiert. In dieser Berufskrankheiten-Verordnung (Anlage 1) ist unter Ziffer 2102 beschrieben, dass Meniskusschäden bei mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten als Berufskrankheiten in Frage kommen.

Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit der Frage befassen, ob ein Meniskusschaden eines Profifußballers als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden muss. Die Entscheidung fiel für den klagenden Profifußballer positiv aus; die Entscheidung traf das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 30.09.2013 unter dem Aktenzeichen L 9 U 214/09. Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung bereits rechtskräftig.

Die Klage eines Profifußballers

Ein in Frankfurt lebender Profifußballer hatte gegen die zuständige Berufsgenossenschaft geklagt, weil diese den bestehenden Meniskusschaden nicht als Berufskrankheit anerkannt hatte. Als Begründung für die ablehnende Entscheidung führte die Berufsgenossenschaft an, dass für die Meniskuserkrankung die erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, diese auf die berufliche Tätigkeit als Fußballspieler zurückzuführen.

Der klagende Profifußballer wurde im Jahr 1977 geboren und spielte in den Zeit von 1995 bis 2006 in der überwiegenden Zeit in der dritten und vierten, teilweise aber auch in der fünften Liga.

Die Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt, welches den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid entschied, blieb zunächst ohne Erfolg. Die Berufung zum Landessozialgericht Hessen war dann erfolgreich. Die Richter erkannten den Meniskusschaden als Berufskrankheit an.

Zur Begründung führten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts aus, dass zumindest in den oberen vier Spielklassen eine überdurchschnittlich belastende Tätigkeit auf die Kniegelenke einwirkt, wie diese in Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung beschrieben wird. Bei einem Fußballspieler der ersten bis vierten Liga besteht eine sportartspezifische Kniebelastung; davon ist ab einer Expositionsdauer von drei Jahren davon auszugehen, dass eine Meniskuserkrankung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden kann. Das gilt für alle Fußballspieler der ersten bis vierten Liga. Es ist davon auszugehen, dass die Kniebelastung in der dritten und vierten Liga aufgrund der schlechteren Trainingsbedingungen und den geringeren technischen Fertigkeiten sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise höher ist als in der ersten und zweiten Liga.

Fazit

Zumindest die obersten vier Spielklassen des unter professionellen Bedingungen betriebenen Fußballsports stellen eine überdurchschnittliche belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung, Nr. 2102 dar.

In quantitativer Hinsicht unterscheiden sich die Kniegelenksbelastungen bei Ausübung des Fußballsports nicht wesentlich. Es ist sogar aufgrund dem niedrigeren spielerischen Niveau und den qualitativ schlechteren Trainings- und Spielbedingungen in den unteren Spielklassen von einem erhöhten Meniskusverletzungsrisiko auszugehen.

Das Urteil im Volltext: Meniskusschaden Profifußballer ist Berufskrankheit

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