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Helmut Göpfert

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Hessisches Landessozialgericht, Az. L 3 U 33/11

Während der beruflichen Tätigkeit stehen Beschäftigte unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Unterbrechungen der Arbeit aufgrund privater Tätigkeiten führen jedoch auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. In einem aktuellen Urteil hat das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 U 33/11 entschieden, dass privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Ereignet sich hierbei bzw. im Zusammenhang mit der Privattelefonie ein Unfall, kommt der gesetzliche Unfallversicherungsträger nicht mit Leistungen auf.

Der Unfall eines Lagerarbeiters

Das Hessische Landessozialgericht musste über den Unfallversicherungsschutz während eines privaten Telefonates entscheiden, da ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden hierbei einen Unfall erlitten hatte. Der Arbeiter hat zur Aufgabe, Ware an einem Tisch in der Lagerhalle zu kontrollieren. Da er seine Frau anrufen musste und es einerseits hierfür in der Lagerhalle zu laut war, andererseits eine schlechte Mobilfunkverbindung bestand, verließ er die Lagerhalle. Das Telefonat führte er außen auf der Laderampe.

Nachdem das zwei- bis dreiminütige Telefonat beendet war, wollte er in die Lagerhalle zurückkehren. Er blieb jedoch an einem Begrenzungswinkel hängen, der an der Laderampe montiert war. Dabei erlitt er eine Kreuzbandruptur, weil er sich durch das Hängenbleiben das Knie verdrehte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Knieverletzung als gesetzlichen Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung führte die Berufsgenossenschaft – also der zuständige Unfallversicherungsträger – aus, dass das private Telefonieren nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht.

Gerichte geben Berufsgenossenschaft Recht

Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Hessische Landessozialgericht schlossen sich der Entscheidung der Berufsgenossenschaft an und verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Unter dem Aktenzeichen L 3 U 33/11 führten die Richter aus Wiesbaden aus, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz regelmäßig durch persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrochen wird. Zu diesen Verrichtungen zählt beispielsweise das Essen oder das Einkaufen. Nur dann, wenn die Arbeitsunterbrechung zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist, kommt es zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Um eine geringfügige Unterbrechung handelt es sich dann, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder auch „ganz nebenher“ verrichtet werden kann.

Bei dem Kläger konnte die Unterbrechung der Lagertätigkeit nicht als geringfügig angesehen werden. Einerseits hat er sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt. Andererseits hat das private Telefonat mit seiner Frau zwei bis drei Minuten gedauert. Daher war die Arbeitsunterbrechung so maßgeblich, dass hierdurch auch der Unfallversicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung unterbrochen wurde. Privat-Telefonate können daher nicht gesetzlich unfallversichert sein.

Rechtliche Grundlage

Beschäftigte sind kraft Gesetzes (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VII) gesetzlich unfallversichert. § 8 Abs. 1 SGB VII definiert, dass es sich dann um einen Arbeitsunfall handelt, wenn Versicherte den Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.

Hat sich ein Arbeitsunfall (oder auch ein Wegeunfall) ereignet, kommt die zuständige Berufsgenossenschaft mit Leistungen auf. Diese reichen von der Übernahme der Heilbehandlung bis hin zur Gewährung von Renten (Verletzten- oder Hinterbliebenenrenten).

Da die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls von einem privaten, nicht mehr von der Berufsgenossenschaft abgedeckten Unfall, aufgrund der zahlreichen Unfallkonstellationen in der Praxis oftmals schwierig ist, kommt es in diesem Bereich auch zu vielen Klageverfahren. Sollten Betroffene hier eine Vertretung in Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial-/Landessozialgerichte) benötigen, können registrierte Rentenberater kontaktiert werden. Registrierte Rentenberater sind Experten im Sozialversicherungsrecht und arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und damit ausschließlich im Interesse Ihrer Mandanten.

Kontaktieren Sie einen registrierten Rentenberater, wenn es um Ihre Fragen und Anliegen zur Gesetzlichen Unfallversicherung geht.

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