Erdbeer-Verkaufsstand

Urteil Bundessozialgericht vom 04.07.2013, B 2 U 3/13 R

Beschäftigte sind auf ihrem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. Der Weg zur Arbeitsstätte und wieder zurück steht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz); ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, muss die zuständige Berufsgenossenschaft hierfür mit Leistungen aufkommen. Die Leistungen reichen von der Heilbehandlung über die Zahlung von Verletztengeld bis hin zur Gewährung einer Verletzten- bzw. Unfallrente.

Wird der direkte Weg von der Arbeitsstätte nach Hause jedoch für eine private Besorgung unterbrochen, besteht für die Zeit der Unterbrechung allerdings kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies bestätigte das Bundessozialgericht kürzlich in einem aktuellen Urteil vom 04.07.2013; der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen B 2 U 3/13 R geführt.

Der Unfall aufgrund des Erdbeereinkaufs

Zu dem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht kam es, weil die Berufsgenossenschaft einen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte, den ein Beschäftigter auf seinem Nachhauseweg erlitten hat. Der Beschäftigte befand sich auf dem Weg nach Hause, den er mit seinem Pkw zurücklegte. Am Straßenrand entdeckte er einen Erdbeer-Verkaufsstand. Da sich dieser Verkaufsstand allerdings auf der linken Straßenseite befand, musste er aufgrund des Gegenverkehrs seinen Wagen vollständig abbremsen. Das Fahrzeug hinter ihm bemerkte dies allerdings zu spät, sodass es zu einem Auffahrunfall kam, bei dem der Beschäftigte verletzt wurde.

Nach Ansicht der zuständigen Berufsgenossenschaft handelte es sich bei dem Unfall um keinen Arbeitsunfall, weshalb seitens des Unfallversicherungsträgers auch keine Leistungen gewährt wurden. Die ablehnende Haltung begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz des Beschäftigten rein auf die private Handlung – den Einkauf von Erdbeeren – gerichtet war.

Zunächst hatte die Klage, die der Beschäftigte gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt hatte, vor dem Sozialgericht Reutlingen keinen Erfolg. Gegen das für ihn negative Urteil ging er in Berufung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihm schließlich Recht und bestätigte, dass der Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei. Gegen das zweitinstanzliche Urteil ging allerdings die Berufsgenossenschaft in Revision, sodass das Bundessozialgericht – das höchste Sozialgericht Deutschlands – über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall entscheiden musste.

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R entschieden die Richter des Bundessozialgerichts, dass der Unfall definitiv nicht als Arbeitsunfall gewertet werden kann und die Berufsgenossenschaft damit auch nicht für die Leistungen aufkommen muss.

Zwar ist unbestritten, dass der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung zum Zeitpunkt der Verletzung noch nicht verlassen wurde. Allerdings kommt es hier auf die Handlungstendenz an. Die Handlungstendenz war zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch rein durch die privatwirtschaftlichen Beweggründe geprägt. Der Kläger brachte seinen Pkw zum Stehen, um nach links zum Erdbeerstand abzubiegen. Wäre die Absicht des Erdbeerkaufs also nicht gewesen, wäre es auch nicht zu dem Unfall gekommen.

Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass durch den Erdbeereinkauf der Arbeitsweg mehr als nur geringfügig unterbrochen wurde und damit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für das Unfallereignis besteht.

Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet wird und der originäre Weg fortgesetzt wird, setzt auch wieder der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ein.

Hilfe durch Rentenberater

Die Anerkennung von Arbeits- und Wegeunfällen ist in der Praxis teilweise schwierig. Sollte es zwischen Unfallversicherungsträgern und Versicherten unterschiedliche Ansichten geben, empfiehlt es sich für eine Beratung bzw. rechtliche Vertretung unabhängige Experten hinzuzuziehen. Registrierte Rentenberater sind Spezialisten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung und können neben der Anerkennung von Arbeits- und Wegeunfällen unter anderem auch Leistungsansprüche – wie z. B. Ansprüche auf Verletztenrenten – rechtlich durchsetzen.

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