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Impfung

Sozialgericht Mainz vom 21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11

Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. S 10 U 48/11) entschieden, dass ein Impfschaden, welchen die Klägerin nach einer Schweinegrippeimpfung erlitten hat, als gesetzlicher Arbeitsunfall zu werten ist. Mit dem Urteil hoben die Richter die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers aus, der den Impfschaden nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kinderkrankenschwester, die seit dem Jahr 2009 im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Universitätsmedizin Mainz arbeitet. Damals grassierte weltweit das Schweingrippevirus H1N1, weshalb die Klinik eine entsprechende Schweinegrippeimpfung empfohlen hat. Nach der erfolgten Impfung erkrankte die Kinderkrankenschwester derart schwer, dass sie zwischenzeitlich bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Um eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen zu können, muss die Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken sein. Allein daran zeigt sich, welche Folgen die Impfung gegen die Schweinegrippe hat.

Der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, die Folgen der Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Versicherungsträger bezog sich auf eine aus dem Jahr 1974 stammende Entscheidung des Bundessozialgerichts. In diesem Jahr hat das höchste Sozialgericht Deutschlands ausgeführt, dass Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, wozu die Impfung zählt, dem persönlichen und damit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sind.

Die Impfung, die zu den massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen führte, nahm die Klägerin freiwillig in Anspruch.

Sozialgericht hat Arbeitsunfall anerkann

Der ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers schloss sich das Sozialgericht Mainz nicht an und verurteilte den Versicherungsträger, den Impfschaden aufgrund der Schweinegrippeimpfung als gesetzlichen Arbeitsunfall zu qualifizieren.

In ihrer Entscheidung führten die Richter des Sozialgerichts Mainz an, dass der zu beurteilende Klagefall nicht mit dem Fall aus den 1970er Jahren – auf die sich der Versicherungsträger berief – verglichen werden kann. Bei dem Fall, über den das Bundessozialgericht 1974 entscheiden musste, handelte es sich um eine allgemeine Grippeschutzimpfung. Die Klägerin war hier eine ZDF-Mitarbeiterin, die keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt war.

Bei der Klägerin in dem vom Sozialgericht Mainz zu entscheidenden Fall handelt es sich jedoch um eine Kinderkrankenschwester, für die sehr wohl ein erhöhtes Risiko, an der Schweinegrippe zu erkranken, bestand. Nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts waren unter anderem Kinder und Jugendliche von der Schweinegrippe betroffen. Daher hat auch die Ständige Impfkommission gerade für die Beschäftigten im Gesundheitsdienst eine Impfempfehlung herausgegeben. Die Universitätsmedizin, also der Arbeitgeber der Klägerin, hat sich beim Anbieten die Schweinegrippeimpfung auf diese Impfempfehlung berufen. Die Klinik hat letztendlich die Impfung ausdrücklich empfohlen und aktiv geworben.

Insgesamt sah das Sozialgericht Mainz zwischen der versicherten Tätigkeit als Kinderkrankenschwester und der Impfung einen sachlichen Zusammenhang. Der Arbeitgeber hatte nämlich ein Interesse daran gehabt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst umfänglich geimpft waren, damit die Funktionsfähigkeit des Betriebes und damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.

Schließlich merkte das Sozialgericht Mainz noch an, dass das Bundessozialgericht im Jahr 1974 in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, dass ein Arbeitsunfall durchaus aufgrund einer Impfung bei einer besonderer beruflicher Gefährdung begründet werden kann.

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