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Wege

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 24.10.2012, Az. L 2 U 5220/10

Wege zur und von der Arbeitsstätte unterliegen grundsätzlich dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Daher sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause erleiden, als Wegeunfälle zu qualifizieren und damit gesetzlich unfallversichert. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte am 24.10.2012 über den Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer bereits sein Büro verlassen hat, allerdings aufgrund einer vergessenen Geldbörse nochmals zurückfuhr und auf dem zweiten Nachhauseweg einen Unfall erlitten hat.

Unfallversicherungsträger lehnte ab

Konkret ging es in dem Klagefall um einen Arbeitnehmer. Dieser war bereits auf dem Heimweg. Hier fiel ihm auf, dass er seine Geldbörse im Büro vergessen hatte. Daraufhin kehrte er zu seinem Arbeitsplatz zurück, um die Geldbörse, welche sich in seinem Spind befunden hatte, zu holen. Als er im Büro ankam, traf er noch Kollegen an, die ihn in ein kurzes, aber wichtiges berufliches Gespräch verwickelten. Auf der zweiten Fahrt nach Hause, die der Arbeitnehmer mit dem Motorrad zurücklegte, erlitt er einen schweren Unfall. Aufgrund der Unfallfolgen fiel er über mehrere Wochen ins Koma und musste stationär behandelt werden.

Zunächst hatte der gesetzliche Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Arbeitsunfalls – in diesem Fall eines Wegeunfalls – verneint. Der Unfallversicherungsträger sah in der Rückkehr zum Büro ein eigenwirtschaftlich veranlasstes Motiv, weshalb die zweite Fahrt nach Hause als ein privates Unglück anzusehen ist.

Die sozialgerichtliche Klage beim Sozialgericht Heilbronn blieb für den Verunglückten zunächst erfolglos. Das Sozialgericht – die erste sozialgerichtliche Instanz – schloss sich der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an und lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall zu qualifizieren.

Die Berufung zum Landessozialgericht – zur zweiten sozialgerichtlichen Instanz – war dann allerdings erfolgreich.

Berufliches Gespräch war ausschlaggebend

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied über die Berufung per Beschluss vom 24.10.2012. Der Streitfall wurde unter dem Aktenzeichen L 2 U 5220/10 geführt.

Die Richter des Landessozialgerichts führten aus, dass das berufliche Gespräch, in das der Kläger nach seiner erneuten Rückkehr ins Büro verwickelt wurde, die Lage völlig verändert hat. Mit diesem Gespräch wurde rein faktisch die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Irrelevant ist hier, dass der Kläger sein Büro aus einem anderen Motiv heraus, nämlich aufgrund der vergessenen Geldbörse, aufgesucht hat. Entscheidend ist, dass äußere Indizien für einen objektivierbaren Sachzusammenhang vorliegen. Auch der zweite Nachhauseweg stand damit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Daher muss der gesetzliche Unfallversicherungsträger auch für die Kosten aufkommen, welche aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens entstanden sind, beispielsweise für die medizinischen Leistungen.

Arbeitsunfall – privater Unfall

Die Unterscheidung, ob es sich um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall oder um einen privaten Unfall handelt, ist wegen der zuständigen Leistungsträger relevant. Wird ein Arbeitsunfall als Arbeits-/Wegeunfall (im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) anerkannt, leistet der gesetzliche Unfallversicherungsträger/die zuständige Berufsgenossenschaft. Hier werden beispielsweise die medizinischen Leistungen, wie die Heilbehandlung und die stationäre Behandlung übernommen. Auch die erforderliche soziale und berufliche Wiedereingliederung fällt in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Meist können auch die Kosten in hochspezialisierten Unfallkliniken übernommen werden. Sollte es aufgrund des Unfalls zu Dauerschäden gekommen sein, kommt auch die Zahlung einer Verletztenrente in Betracht.

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