Rottweiler

Ein Hundebiss beim „Gassi gehen“ mit Nachbarshund kein Arbeitsunfall

Vom Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung werden nicht nur Beschäftigte während ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte erfasst. Wird ein Bürger wie ein Beschäftigter – ein sogenannter Wie-Beschäftigter – tätig, können die gesetzlichen Unfallversicherungsträger ebenfalls für die Folgen von Unfällen aufkommen.

Mit Urteil vom 31.08.2012 musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheiden, ob ein Hundebiss beim Ausführen des Nachbarhundes als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann. In dem zu beurteilenden Fall lehnten die Richter den Hundebiss als Arbeitsunfall ab und verneinten die Leistungspflicht der Unfallversicherung.

Der Unfall

Der Kläger wurde Opfer einer Biss-Attacke des Hundes seines Nachbarn. Er hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrmals um den Hund gekümmert. Als sich sein Nachbar in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste, hatte er den Kläger gebeten, sich um den Hund zu kümmern. Der Kläger versorgte daraufhin den Nachbarshund, einen Rottweiler, mit Futter und Wasser und ging mit ihm auch Gassi. Am sechsten Tag, an dem er den Hund spazieren führte, griff der Rottweiler unvermittelt an und hatte sich in den Händen und Armen des Klägers verbissen. Als Folge trug der Kläger mehr als 30 tiefe Fleischwunden davon, welche sofort notoperiert werden mussten. Am rechten Unterarm wurde sogar eine Hauttransplantation erforderlich.

Der zuständige Unfallversicherungsträger verneinte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger an, dass der Verletzte nicht wie ein Beschäftigter für seinen Nachbarn tätig wurde. Das Kümmern um den Hund des Nachbarn erfolgte aufgrund der freundschaftlichen Beziehung, welche nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht.

Urteil der Sozialgerichtsbarkeit

Nachdem der Verletzte zunächst vor dem Sozialgericht Heilbronn (erste sozialgerichtliche Instanz) geklagt hatte, wurde ihm Recht gegeben. Nachdem der Unfallversicherungsträger in Berufung ging, hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg (zweite sozialgerichtliche Instanz) mit Urteil vom 31.08.2012 unter dem Aktenzeichen L 8 U 4142/10 die Entscheidung des Sozialgerichts auf.

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers und führten aus, dass in der Praxis Dienstleistungen angeboten werden, die sich um die Betreuung von Hunden kümmern. Als Beispiel wurde das sogenannte Dog-Sitting genannt. Allerdings werden diese Dog-Sitting-Angebote nicht von abhängig Beschäftigten, sondern durch selbstständige Unternehmer angeboten. Da dies hier nicht der Fall ist, kann auch kein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (nach dem SGB VII) vorliegen.

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden auch Hilfeleistungen nicht erfasst, welche aufgrund freundschaftlicher, verwandtschaftlicher oder – wie hier – nachbarschaftlicher Beziehung erbracht werden und wegen dieser engen Verbundenheit auch erwartet werden konnte. Der Verletzte passte auf den Hund des Nachbarn aufgrund einer solchen engen Verbundenheit auf, weshalb auch deswegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint werden muss.

Registrierte Rentenberater

Rentenberater, die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VII – registriert sind, stehen für alle Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig beratend zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten damit ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten. Ebenfalls stehen die Experten für die Durchführung von Widerspruchsverfahren und sozialgerichtlichen Klageverfahren (erste und zweite Instanz) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche, wie z. B. die Ansprüche auf Verletzen- oder Hinterbliebenenrenten, kompetent zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberatung Helmut Göpfert.

Kontakt Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © 2012, Ruud Morijn, all rights reserved | Beitragsbild: © sanya_zx9r - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: