Mobbing

Hessisches Landessozialgericht vom 18.12.2012, Az. L 3 U 199/11

Erleidet eine Versicherte aufgrund Mobbing am Arbeitsplatz psychische Gesundheitsstörungen, sind diese nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu entschädigen. Es handelt sich bei einer Mobbingerkrankung weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit, wofür die Unfallkasse aufkommen muss. Dies bestätigte das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2012, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 199/11 gesprochen wurde.

Die sozialgerichtiche Klage

Zur Klage kam es, weil sich die Klägerin gemobbt fühlte. Die Mobbingvorwürfe wurden mit negativen Gerüchten, welche über sie verbreitet werden, begründet. Aufgrund dieser Mobbingvorwürfe machte sie eine Entschädigung vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Unfallkasse Hessen, geltend. Die Unfallkasse Hessen lehnte jedoch einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, dass die Mobbingvorwürfe kein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung sind. Daraufhin beschritt die Frau den Klageweg. Das Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) und das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) bestätigten jedoch die Auffassung der Unfallkasse.

In ihrem Urteil vom 18.12.2012 führten die Richter, die dem Dritten Senat des Hessischen Landessozialgerichts angehören, aus, dass es sich beim Mobbing und den hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen um keine anerkannte Berufskrankheit handelt. Folglich können die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden.

Bezüglich der Anerkennung von Mobbing und den entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegen keine Erkenntnisse vor, dass bestimmte Berufsgruppen bei ihrer Tätigkeit einem deutlich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das Mobbing komme vielmehr in sämtlichen Berufsgruppen, aber auch im privaten Umfeld vor.

Mobbing bzw. die daraus resultierenden gesundheitliche Beeinträchtigungen können auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, da diese nicht durch eine zeitlich begrenzte Einwirkung – längstens eine Arbeitsschicht – ausgelöst werden.

Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle

Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (Wegeunfälle sind eine besondere Form der Arbeitsunfälle) sind die Versicherungsfälle, die die Gesetzliche Unfallversicherung entschädigen muss. Dabei handelt es sich bei Krankheiten dann um Berufskrankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet (vgl. § 9 SGB VII). Eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt ist, müssen die Unfallversicherungsträger wie eine Berufskrankheit entschädigen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um Unfälle, welche Versicherte aufgrund einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (vgl. § 8 SGB VII). Um einen Unfall handelt es sich dann, wenn es sich um ein zeitlich eng begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handelt, welches zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

Hilfe durch Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) registrierten Rentenberater stehen für alle Fragen zu diesem Sozialversicherungszweig zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen damit die Beratung neutral und kompetent durch. Ebenfalls vertreten die Rentenberater ihre Mandanten in Widerspruchsverfahren und in sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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