Meniskusschaden

Müllwerker sind besonderen Kniebelastungen ausgesetzt

Müllwerker haben identische Kniebelastungen wie Hochleistungssportler. Diesen Vergleich haben die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gezogen, als sie über die Berufung eines Versicherten entscheiden mussten, weil die Berufsgenossenschaft bei ihm das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint hat. Der Klage- bzw. Berufungsfall wurde vom 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen L 9 U 211/09 gesprochen wurde, beendet.

Verdrehtrauma des Kniegelenkes

Der Mann, der den sozialgerichtlichen Klageweg beschritt, war seit 1993 bereits als Müllwerker bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen tätig. Während seiner beruflichen Tätigkeit erlitt er bereits im Jahr 2005 im rechten Kniegelenk ein Verdrehtrauma. Nach einer erfolgten medizinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass bei dem Müllwerker eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie (Meniskusschaden) vorlag. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, für die entstandenen Kosten, welche durch das Verdrehtrauma entstanden sind, aufzukommen. Dabei argumentierte die Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherungsträger), dass es sich bei dem Verdrehtrauma um keinen Arbeitsunfall handelte. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gab es aus Sicht der Berufsgenossenschaft ebenfalls keine Anhaltspunkte, da Müllwerker keinen entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt sind.

Mit seiner Klage beim Sozialgericht und Berufung zum Landessozialgericht wollte der Müllwerker die Anerkennung einer Berufskrankheit erreichen.

Klageweg verlief erfolgreich

Der sozialgerichtliche Klageweg verlief für den Müllwerker erfolgreich. Mit Urteil (Az. L 9 U 211/09) verurteilten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts die beklagte Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit.

Als Begründung wurde angeführt, dass Müllwerker eine im erheblich höheren Maß stärkere Kniebelastung haben als die übrige Bevölkerung. Dies ist der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung geschuldet, die durch das Laufen und Springen auf unebenen Untergrund entsteht und mit häufigen Dreh-, Knick- und Scherbewegungen einhergeht. Die Kniebelastungen von Müllwerkern sind damit identisch wie die bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Basketball- und Handballspielern oder bei Rangierern. Bei diesen Personenkreisen werden Meniskuserkrankungen als Berufskrankheit anerkannt. Damit können die Meniskusschäden eines Müllwerkers nicht generell als Berufskrankheit ausgeschlossen werden.

Die Berufsgenossenschaft rechtfertigte ihre Ablehnung unter anderem damit, dass die Tätigkeit von Müllwerkern von kontrolliertem Besteigen des Trittbretts des Müllwagens geprägt ist. Dem widersprachen die Richter dahingehend, dass es sich dabei lediglich um Vorstellungen der bestehenden Arbeitsschutzbedingungen handelt. Dies entspreche jedoch nicht der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.

Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, hat das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 9 U 211/09) Rechtskraft erlangt.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Meniskusschäden sind die §§ 7 und 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Danach sind Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem Berufskrankheiten. Berufskrankheiten wiederum sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet. Berufskrankheiten müssen Versicherte während einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.

Speziell für die Anerkennung der Meniskusschäden ist die Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) relevant. Danach sind Meniskusschädenl als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn diese nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten entstehen.

Autor: Daniela Plankl

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