Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Fußball

Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 25.10.2011, Az. L 3 U 52/11

Mit Urteil vom 25.10.2011 entschied das Bayerische Landessozialgericht über die Klage eines Busfahrers, der während einer Pause einen Unfall erlitten hat und diesen als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt bekommen wollte.

Unfallhergang

Der Kläger ist von Beruf Busfahrer und fuhr am Unfalltag eine Reisegruppe zu einem in München stattfindenden Fußball-Pokalspiel. Während des Fußballspiels hatte er frei. Da eine für das Fußballspiel reservierte Karte nicht abgeholt wurde, kam er in den Genuss, dass er sich während seiner Pause auch das Fußballspiel live im Stadion ansehen konnte. Als er jedoch nach dem Fußballspiel das Stadion verließ und auf dem Weg zum Bus befand, rutschte er aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verneint, dass es sich bei dem Unfall im Stadion um einen gesetzlichen Arbeitsunfall handelt und lehnte demzufolge auch die Leistungspflicht ab. Gegen diese Entscheidung wurde der sozialgerichtliche Klageweg beschritten, sodass das Bayerische Landessozialgericht – die zweite sozialgerichtliche Instanz – über den Fall entscheiden musste.

Freizeitgestaltung stand im Vordergrund

Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts führten zunächst aus, dass man das Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit zurechnen können muss, damit der Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden kann. Es muss also ein sachlicher bzw. innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung bestehen, welche zum Unfall geführt hat. Der sachliche/innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem ermittelt wird, ob die Verrichtung noch innerhalb der Grenzen liegt, welche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird.

Dem klagenden Busfahrer stand es frei, wie er die freie Zeit zwischen den zwei Busfahrten (Fahrt zum Stadion und Fahrt vom Stadion zurück zum Ausgangspunkt) verbringt. Er hat sich in dem konkreten Fall dafür entschieden, sich das Fußballspiel anzusehen. Infolge dessen ist der Besuch des Stadions der privaten Sphäre des Busfahrers zuzuordnen. Daher ereignete sich der Unfall während einer Zeit bzw. Tätigkeit, die in keinem inneren Zusammenhang zur Tätigkeit als Busfahrer gestanden hatte.

Der Unfall hatte sich auch nicht auf einem Betriebsweg ereignet, da der Weg vom Stadion zurück zum Bus nicht als solcher angesehen werden kann, so die Richter. Das Landessozialgericht  lehnte daher mit Urteil vom 25.10.2011, Az. L 3 U 52/11 die Anerkennung des Unfalls des Busfahrers als gesetzlichen Arbeitsunfall ab. Der Besuch des Fußballstadions ist dem Freizeitbereich und damit dem privaten Bereich des Busfahrers zuzurechnen.

Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung

Für alle rentenrechtlichen Fragen auf dem Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen – für diesen Bereich – registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten diese auch fachkundig in Widerspruchs- und in sozialgerichtlichen Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © mirpic - Fotolia | Beitragsbild: © Vitaly Krivosheev - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: