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Landwirtschaft

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 28.06.2011, Az. L 3 U 134/09

Beschäftigte sind während ihrer beruflichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Ereignet sich während dieser beruflichen Tätigkeit ein Unfall, handelt es sich grundsätzlich um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen der zuständige Unfallversicherungsträger Leistungen erbringt. In den Genuss des Unfallversicherungsschutzes kommen auch Personen, die wie Beschäftigte tätig werden (sogenannte Wie-Beschäftigte). Allerdings werden geringfügige Hilfeleistungen nicht von dem Unfallversicherungsschutz erfasst. Dies entschied in einem konkreten Klagefall das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 28.06.2011 unter dem Aktenzeichen L 3 U 134/09, welches am 09.09.2011 veröffentlicht wurde.

Der Klagefall

Geklagt hatte eine Frau, die während eines Sonntagsausflugs ihren Bekannten bei einem Viehtrieb half. Der Unfall ereignete sich, als sie zusammen mit ihren insgesamt vier Bekannten fünf Kühe mit Kälbern auf die andere Straßenseite trieb. Hier befand sich eine Weise. Beim Überqueren der Straße wurde sie von einem Motorrad erfasst. Dabei trug sie mehrere Knochenbrüche davon.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Unfalls ab, da die Klägerin keine Tätigkeit erbracht hat, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen im Wesentlichen diente. Gegen die für sie negative Entscheidung beschritt die Verletzte den Klageweg, sodass das Hessische Landessozialgericht über den Fall zu entscheiden hatte.

Gericht bestätigt Entscheidung

Mit Urteil vom 28.06.2011 bestätigte das Hessische Landessozialgericht die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers und der ersten sozialgerichtlichen Instanz (Sozialgericht).

Die Richter führten aus, dass es grundsätzlich sein kann, dass arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert sind, wenn diese unentgeltlich erbracht werden. Sofern eine Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, kann nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein Versicherungsschutz bestehen. Zwingend erforderlich ist hierbei allerdings, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat.

Nach den Angaben der Klägerin sollte die Unterstützung der Bekannten beim Viehtrieb nur etwa fünf Minuten dauern. Bei dieser Zeitdauer ist von einer alltäglichen, üblichen und geringfügigen Gefälligkeit auszugehen. Diese Tätigkeit ist mit einem Botengang vergleichbar, im Rahmen dessen eine Nachricht an den Nachbarn überbracht wird oder ein Nachbar in die Garage eingewiesen wird. Bei diesen alltäglichen und geringfügigen Tätigkeiten handelt es sich um unversicherte Hilfeleistungen. Diese können nicht mit einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeit verglichen werden.

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