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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Trunkenheit

Absolute Fahruntüchtigkeit schließt Unfallrente aus

Die Gesetzliche Unfallversicherung gewährt einen Unfallversicherungsschutz für Unfälle, die Versicherte während einer versicherten Tätigkeit erleiden. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Wege, die ein Beschäftigter von zu Hause in den Betrieb und wieder zurück zurücklegen muss. Es handelt sich hier um einen Wegeunfall, für deren Folgen der Gesetzliche Unfallversicherungsträger Leistungen gewährt. Der Leistungskatalog umfasst beispielsweise eine erforderliche Heil- und Rehabilitationsbehandlung, aber auch die Zahlung von Verletztenrenten. Verstirbt ein gesetzlich Unfallversicherter, kommt auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten in Frage.

Ereignet sich ein Wegeunfall, weil der Beschäftigte Alkohol konsumiert hatte, muss das Vorliegen der Leistungspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung gesondert geprüft werden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. In diesen Fällen muss der Unfallversicherungsträger nachweisen, dass sich der Unfall aufgrund des Alkoholkonsums ereignet hat. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. In diesen Fällen kann der Unfallversicherungsträger seine Leistungspflicht verneinen; der Beschäftigte muss dann entsprechend begründen und beweisen, dass sich der Unfall nicht ursächlich wegen des Alkoholkonsums ereignet hat, um Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

In einem aktuellen Urteil vom 13.05.2011 befasste sich das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 9 U 154/09) mit der Frage, ob eine unterlassene Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Unfallversicherungsschutz auch auf Unfälle ausdehnt, die ein Beschäftigter während einer absoluten Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenuss erleidet.

Ein 30jähriger Beschäftigter und zugleich Familienvater von zwei Kindern erlitt auf dem Nachhauseweg im September 2007 einen tödlichen Unfall. Etwa 1 ½ Stunden nach dem Ende der Spätschicht fand man den Beschäftigten tot in einem Straßengraben. Die Untersuchungen ergaben, dass der Beschäftigte eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherungsträger) lehnte es aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit des Verunglückten ab, für die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente zu leisten. Die Witwe des Beschäftigten klagte gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und gab an, dass während der Arbeit im Betrieb üblicherweise Alkohol konsumiert und dies vom Arbeitgeber auch entsprechend toleriert wurde. Die Vorgesetzten ihres tödlich verunglückten Ehemannes hatten während der Arbeit nicht nur mitgetrunken, sondern den Alkohol sogar selbst mit in die Firma gebracht.

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht

Das Hessische Landessozialgericht entschied über den Klage- bzw. Berufungsfall mit Urteil vom 13.05.2011. In dem Urteil, welches unter dem Aktenzeichen L 9 U 154/09 erging führten die Richter – analog wie das Sozialgericht Marburg – aus, dass die rechtlich allein wesentliche Ursache für den tödlichen Unfall die hohe Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille (also deutlich mehr als 1,1 Promille) war. Es liegen auch keine anderen Anhaltspunkte vor, die auf eine andere Ursache, wie beispielsweise Wildwechsel, Verschulden Dritter, schlechte Straßenverhältnisse oder Fahrzeugmängel, zurückzuführen sind.

Es liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vor, wegen der eventuell der Versicherungsschutz ausgedehnt werden kann. Es handelt sich beim Alkoholmissbrauch um eine eigenverantwortliche Schädigung. Daher handelt es sich um eine allenfalls untergeordnete Mitverursachung, sofern der Arbeitgeber den Alkoholmissbrauch während der Arbeit nicht unterbindet. Der Arbeitgeber hat nur dann maßgeblich seine Fürsorgepflicht verletzt, wenn der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen werden, dass der Beschäftigte im verkehrsuntüchtigen Zustand einen Pkw nicht benutzen kann. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Arbeitgeber mit dem Bereitstellen von alkoholfreien Getränken, einem erteilten Alkoholverbot und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte damit die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft und dass die Hinterbliebenen keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen können.

Mit dem Urteil ließen die Richter – da dies in dem vorliegenden Fall auch nicht zu entscheiden war - allerdings offen, wie hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitgeber von einer Alkoholabhängigkeit des Beschäftigten Kenntnisse gehabt hätte.

Registrierte Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung registrierten Rentenberater helfen in allen rentenrechtlichen Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig. Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater, der Sie unabhängig von den Versicherungsträgern berät und in Widerspruchs- und auch sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) rechtlich zur Durchsetzung der Leistungsansprüche vertritt.

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