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Helmut Göpfert

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Bluttransfusion

Bluttransfusion nachträglich als Arbeitsunfall anerkannt

Eine Bluttransfusion, welche ein Arbeitnehmer bereits im Jahre 1962 erlitten hat, wurde nun auf dem sozialgerichtlichen Klageweg nachträglich als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennt. Daher erhält der Versicherte nun eine höhere Verletztenrente. Die zuständige Berufsgenossenschaft nahm in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz die zuvor eingelegte Berufung zurück; damit wurde das Urteil des zuständigen Sozialgerichts rechtskräftig.

Hintergrund

Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Bauarbeiter, der im Jahr 1962 einen schweren Arbeitsunfall erlitten hat. Aufgrund dessen trat ein erheblicher Blutverlust ein, welcher durch die Abgabe von Bluttransfusionen ausgeglichen werden musste. Nachdem bereits Anfang der 1980er Jahre erhöhte Leberwerte und im Jahr 2003 eine chronische Hepatitis-C-Infektion festgestellt wurden, machte er beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Gewährung einer höheren Verletztenrente geltend. Diesen Antrag hat die Berufsgenossenschaft jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass diese die Bluttransfusionen, welche aufgrund des Arbeitsunfalls gegeben wurden, nicht für die Hepatitis-C-Infektion für ursächlich hielt. Der heute 77jährige Versicherte klagte seinen Antrag auf Gewährung einer höheren Verletztenrente beim zuständigen Sozialgericht, dem Sozialgericht Gießen, ein. Mit Urteil vom 19.01.2007 schloss sich das Sozialgericht Gießen der Auffassung des Klägers an und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Gewährung der beantragten höheren Verletztenrente. Gegen das Urteil ging die Berufsgenossenschaft in Berufung, sodass seitens des Landessozialgerichts – der zweiten sozialgerichtlichen Instanz – der Fall entschieden werden musste. Der Fall wurde beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 U 93/07 geführt.

Rücknahme der Berufung

Das Hessische Landessozialgericht ließ einige Sachverständigengutachten anfertigen, die die Frage darüber beantworten, ob die Hepatitis-C-Infektion auf die Bluttransfusionen zurückzuführen ist, welche aufgrund des Arbeitsunfalls im Jahr 1962 dem Versicherten gegeben wurden. Die Gutachten bestätigten eine hinreichend wahrscheinliche Ursächlichkeit. Insbesondere wurde in den Gutachten begründet, dass bis Mitte der 1990er Jahre – ab dieser Zeit werden Blutspenden generell untersucht – die häufigste Ursache für Hepatitis-C-Infektionen Bluttransfusionen gewesen seien. Als weitere Ursache von Hepatitis-C-Infektionen kommen der Umgang mit Hepatitis-Infizierten, der Aufenthalt in Entwicklungsländern und z. B. ein Drogenkonsum in Betracht. Diese Punkte scheiden bei dem Kläger allerdings praktisch aus.

Aufgrund der eindeutigen Aussagen in den eingeholten Sachverständigengutachten, dass die Hepatitis-C-Infektion des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Bluttransfusionen zurückzuführen sind, zog die Berufsgenossenschaft ihre Berufung zum Landessozialgericht zurück. Damit wurde die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen – Urteil vom 19.01.2007, Az. S 1 U 193/05 – rechtskräftig.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Erleidet jemand eine Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit, kommt der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Leistungen auf, die hierdurch erforderlich werden. Diese reichen von der ärztlichen Behandlung (Heilbehandlung) über die Gewährung von Verletztengeld bis hin zur Zahlung einer Verletztenrente. Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – beschrieben.

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen registrierten Rentenberater für alle rentenrechtlichen Fragen zu diesem Sozialversicherungszweig kompetent zur Verfügung. Registrierte Rentenberater sind Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern ihre Mandanten beraten und zur Durchsetzung der Leistungsansprüche auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchführen.

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