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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Geldabheben

Unterbrechung Arbeitsweg zum Geldabheben nicht unfallversichert

Die Wege zur bzw. von der Betriebsstätte stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Erleidet ein Beschäftigter auf einem solchen Weg einen Unfall, handelt es sich um einen Wegeunfall, für deren Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Wird der direkte Arbeitsweg allerdings unterbrochen, kann damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen.

Allerdings führt nicht jede Unterbrechung des Arbeitsweges zwangsläufig auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Daher muss jeder Fall individuell beurteilt werden. Sollte ein Unfall nicht als Wegeunfall bzw. Arbeitsunfall durch den zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, empfiehlt es sich, den Ablehnungsbescheid genau prüfen zu lassen. Für die Prüfung eines Ablehnungsbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und die Leistungsansprüche auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen können. Ein Beispiel, dass eine Unterbrechung des Arbeitsweges eine genaue Prüfung erfordert, ob der Versicherungsschutz durchgängig gegeben bzw. ausgeschlossen ist, zeigt der Rechtsstreit, über den das Bundessozialgericht am 24.06.2003 entscheiden musste.

Unfall während Unterbrechung des Arbeitsweges

Ein Beschäftigter erlitt am 13.08.1999 einen Unfall, als er seinen direkten Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen hatte, um bei der Bank Geld abzuheben. Er war mit einem Leichtkraftrad unterwegs und verließ an einer Kreuzung den regulären Arbeitsweg und befuhr eine andere Straße um zur Bank zu gelangen. Kurz vor der Bank ereignete sich der Unfall, bei dem der Beschäftigte erhebliche Verletzungen davon trug. Aufgrund des Umweges zur Bank verlängerte sich der Arbeitsweg um 100 Meter.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Da der direkte Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrochen wurde, kann es sich nach Auffassung der Berufsgenossenschaft nicht mehr um einen Unfall handeln, der unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der Beschäftigte beschritt daher den sozialgerichtlichen Klageweg. Zunächst gab das Sozialgericht Nürnberg (erste sozialgerichtliche Instanz) der Berufsgenossenschaft Recht und verneinte das Vorliegen eines Wegeunfalles. Zu einem anderen Ergebnis gelangten jedoch die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass nicht nur der kürzeste Weg zur Betriebsstätte unfallversichert ist. Umwege, welche wegen privaten, ganz kleinen Zwecken in Kauf genommen werden, unterbrechen den Unfallversicherungsschutz nicht. Dies trifft auf den Unfall vom 13.08.1999 zu, weshalb seitens des Landessozialgerichts die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall verurteilt wurde.

Die Berufsgenossenschaft legte gegen die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts Revision ein, so dass das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Verrichtung „im Vorbeigehen“

Das Bundessozialgericht verneinte mit Urteil vom 24.06.2003 (Az. B 2 U 40/02 R), dass es sich bei dem Unfall am 13.08.1999 um einen Wegeunfall handelt, für deren Folgen der Gesetzliche Unfallversicherungsträger aufzukommen hat. Zwar wurde der Arbeitsweg durch den Umweg „nur“ um etwa 100 Meter verlängert. Doch das Abheben von Geld ist keine Verrichtung, die nur „so im Vorbeigehen“ erledigt werden kann. Nur solche Verrichtungen, die „im Vorbeigehen“ getätigt werden können, unterbrechen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht. Der Kläger musste jedoch, um das Geld abzuheben, den Verkehrsraum der Straße verlassen. Damit entfernte er sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen von seinem direkten Arbeitsweg. Dies hat zur Folge, dass zum Unfallzeitpunkt der innere Zusammenhang mit der versicherten, betrieblichen Tätigkeit gelöst wurde. Seitens des höchsten Sozialgerichts Deutschlands, dem Bundessozialgericht, wurde der Unfall, den der Kläger aufgrund des Geldabhebens erlitten hatte, nicht als Wegeunfall anerkannt.

Beratung durch Rentenberater

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