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Helmut Göpfert

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Asbest

Asbestfaserstaub-Dosis als Berufskrankheit bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 30.01.2007 (Az. B 2 U 15/05 R) bestätigt, dass eine Tatsachenvermutung für eine Krebserkrankung vorliegt, wenn mindestens 25 Faserjahre mit Asbestfaserstaub-Dosis vorliegen. Eine Berufskrankheit wurde mit dem Urteil anerkannt.

Klageinhalt

Der Kläger war seit 1961 in 20 verschiedenen Betrieben in seinem erlernten Beruf als Schlosser und als Betriebsschlosser, Schweißer, Rohrschlosser, Anlagenfahrer tätig, wobei er teilweise Umgang mit Asbest hatte. Seit dem 01.11.1996 war der Kläger arbeitslos und bezieht seit Mai 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Im März 1997 wurde ein Bronchialkarzinom diagnostiziert. Nachdem hier eine Berufskrankheit geltend gemacht wurde, lehnte die Berufsgenossenschaft diese jedoch ab, da eine Asbestose – auch nur vom Schweregrad einer Minimalasbestose – nicht eruiert werden konnte. Eine Berufskrankheit (4104) sei nicht wahrscheinlich.

Als Begründung wurde aufgeführt, dass außerberufliche Faktoren im Vordergrund für die Erkrankung stünden. Der Kläger hatte 20 Jahre lang täglich ca. 20 Zigaretten geraucht.

Sowohl das Sozialgericht Speyer als auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatten dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit bescheinigt. Nachdem die Berufsgenossenschaft Revision eingelegt hatte, musste das Bundessozialgericht in dem Fall entscheiden.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Auch das Bundessozialgericht sah den Tatbestand einer Berufskrankheit als erfüllt an.

Die Tatsachenvermutzung, die in Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung als Tatsachenvermutung für die Verursachung der dort genannten Krebserkrankung angeordnet wurde, kann durch eine versicherte Asbestfasereinwirkung von mehr als 25 Jahren widerlegt werden. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, indem gezeigt wird, dass wegen der Art oder der konkreten Lokalisation des Tumors oder wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich ist.

Begründung

Die Tatsachenvermutung wird aber nicht schon dadurch widerlegt, dass der Versicherte – wie im geschilderten Fall – auch außerberuflich Schadstoffeinwirkungen, z. B. durch langjähriges Zigarettenrauchen, ausgesetzt war, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sind, um an einen Lungenkrebs oder auch einen Kehlkopfkrebs zu erkranken.

Beratung und Hilfe

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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