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Helmut Göpfert

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Gottesdienst

Unfall eines pensionierten Pfarrers

Erleidet ein Arbeitnehmer während der Arbeit bzw. auf dem Arbeitsweg einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für deren Folgen die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen muss. Anders sieht es aus, wenn ein Pfarrer während eines Gottesdienstes einen Unfall erleidet. In diesem Fall ist nicht die Gesetzliche Unfallversicherung, sondern die Unfallfürsorge der Kirche zuständig. Dies entschied am 10.09.2010 das Sozialgericht Frankfurt/Main.

Klagefall

Ein bereits im Jahr 1997 pensionierter Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen hatte im Jahr 2009 am Karfreitag für seine frühere Gemeinde einen Gottesdienst vertretungsweise durchgeführt. Als er zur Orgelempore ging, stürzte er auf der Treppe und brach sich das linke Bein. Noch am selben Tag musste der Beinbruch operiert werden.

Die Gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, für die Kosten aufzukommen, die durch den Unfall in der Kirche entstanden. Der Unfallversicherungsträger begründete die Ablehnung damit, dass ein pensionierter Pfarrer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Das Sozialgericht Frankfurt/Main musste schließlich über den Fall entscheiden, nachdem gegen die ablehnende Entscheidung der Gesetzlichen Unfallversicherung Klage erhoben wurde.

In der Entscheidung vom 10.09.2010 führte das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 23 U 250/09 aus, dass die Gesetzliche Unfallversicherung nicht für einen Unfall eines pensionierten Pfarrers aufkommen muss. Für ihn gelten die Regelungen der Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten. Der Sturz in der Kirche hatte sich im Rahmen des Dienstverhältnisses ereignet, welches zwischen dem Pfarrer und der Kirche besteht. Daran ändert sich auch aufgrund der Tatsache nichts, dass der Pfarrer bereits pensioniert ist. Nach dem Kirchengesetz gehen die Rechte, welche mit der Ordination erworben werden, nicht verloren, wenn ein Pfarrer pensioniert wird. Der Pfarrer war aufgrund des Ruhestandes nicht mehr verpflichtet gewesen, den Gottesdienst abzuhalten, er war aber dazu berechtigt.

Anders als bei einem pensionierten Beamten, besteht das Pfarrer-Dienstverhältnis auch nach der Pensionierung fort. Dementsprechend besteht auch das Recht auf Unfallfürsorge durch die Kirche weiter. Daher konnte auch kein Unfallversicherungsschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung hergeleitet werden, der sich gegebenenfalls im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben hätte.

Hinweis: Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am 29.11.2011 (Az. L 3 U 207/10).

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Alle Rentenfragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung beantworten – für den Bereich des SGB VII – registrierte Rentenberater. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung und vertreten ihre Mandanten in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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Autor: Daniela Plankl

Bildnachweis: © Andreas Koch, Dron-foto.de

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