Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Waisenrenten

Waisenrenten (GUV)

Wie die Gesetzliche Rentenversicherung sieht auch der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) die Zahlung von Waisenrenten für Kinder vor.

Der Anspruch besteht dann, wenn ein Versicherter in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) verstorben ist.

Halbwaisenrente / Vollwaisenrente

Ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente besteht dann, wenn noch ein Elternteil vorhanden ist. Ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente ist gegeben, wenn die/der Waise keine Elter mehr hat.

Kinder

Neben den leiblichen Kinder werden auch

  • Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren und
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

Anspruchsdauer

Die Halb- oder Vollwaisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Darüber hinaus besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Anspruch auf die Rente, wenn die/der Waise:

  • sich in Schul oder Berufsausbildung befindet oder
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt,
  • ein freiwilliges soziales Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres) leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente beträgt

  • 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise und
  • 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

Hinzuverdienstgrenzen / Einkommensanrechnung

Bis zum 18. Lebensjahr der / des Waisen findet keine Einkommensanrechnung statt. Mit vollendetem 18. Lebensjahr kann es zu einer teilweisen Anrechnung des Einkommens auf die Waisenrente kommen. Hier empfiehlt es sich, eventuelles Einkommen zeitnah dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen, damit ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden.

Sofern ebenfalls ein Anspruch auf eine Waisenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht, geht die Rente aus der Unfallversicherung vor. Das bedeutet, dass die Waisenrente aus der Rentenkasse gekürzt wird oder komplett entfällt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung berät Sie der Rentenberater Helmut Göpfert gerne. Hier erhalten Sie auch Hilfe bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bildnachweis: © Sergej Seemann - Fotolia