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Wegeunfälle im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung

Neben den Arbeitsunfällen und den Berufskrankheiten sind auch die Wegeunfälle durch den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) abgedeckt. Doch wer einen Unfall auf dem Weg zu seiner Arbeit hat, ist nicht in allen Fällen auch gesetzlich unfallversichert. Hier müssen einige Ausnahmen beachtet werden.

Definition

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind allerdings auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:

  • um Kinder während der Arbeitszeit – z. B. in einem Kindergarten oder Kinderhort – unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften (mit anderen Berufstätigen oder Versicherten),
  • bei Umleitungen,
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Weitere versicherte Wege

Neben den oben beschriebenen Wegen von und zur Arbeit, besteht der Versicherungsschutz unter anderem auch für Wege

  • zur ständigen Familienwohnung (auch wenn der Versicherte am Ort der Tätigkeit eine – näher gelegene – Unterkunft hat),
  • im Zusammenhang mit Leistungen zur Heilbehandlung und mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • für die Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels.

Beginn und Ende des Weges

Der unfallversicherte Weg beginnt und endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudeteils. Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus gehört damit zum häuslichen Wirkungsbereich, in dem kein Unfallversicherungsschutz besteht. Gleiches gilt für die vom Wohngebäude aus direkt erreichbare Garage.

Die gesetzlichen Vorschriften definieren den Arbeitsweg stets zum bzw. vom Ort der Tätigkeit. Das heißt, dass für den versicherten Arbeitsweg als Fixpunkt die Arbeitsstätte gilt. Der Ausgangs- bzw. Zielpunkt muss hingegen nicht die eigene Wohnung sein, sondern kann auch die Wohnung eines Bekannten, Freundes oder eine sonstige Wohnung sein, wenn die Wegstrecke in einem angemessen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg steht. Zudem muss der Aufenthalt an diesem Ausgangs- bzw. Zielpunkt mindestens zwei für die Dauer von zwei Stunden beabsichtigt sein.

Unterbrechung des Arbeitsweges

Unterbricht man seinen Arbeitsweg, um beispielsweise private Erledigungen – z. B. einen Einkauf – vorzunehmen, ist man ab dem Zeitpunkt, ab dem der direkte Arbeitsweg verlassen wird, nicht mehr unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch während der privaten Verrichtung nicht und beginnt erst wieder dann, wenn der direkte Arbeitsweg fortgesetzt wird. Aber auch hier gibt es eine Besonderheit: Wird der Arbeitsweg mehr als zwei Stunden unterbrochen, besteht auch dann kein Unfallversicherungsschutz mehr, wenn der Arbeitsweg wieder fortgesetzt wird.

Wahl des Verkehrsmittels ohne Bedeutung

Seinen Arbeitsweg kann man mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln beschreiten. Welches Verkehrsmittel im Einzelfall genutzt wird, bleibt dem Beschäftigten überlassen. Der Versicherungsschutz besteht immer unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

Unterscheidung zwischen Um- und Abwegen

Bei den Arbeitswegen wird zwischen Um- und Abwegen unterschieden. Grundsätzlich lässt der Gesetzgeber auch Umwege zu. Das heißt, dass auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz besteht, wenn es sich dabei nicht um den kürzesten bzw. direkten Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte handelt. So besteht auch für Umwege der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn diese zwar länger, aber verkehrsgünstiger sind. Dies gilt auch für Umwege, die aufgrund von Straßensperrungen, verkehrsbedingten Staus oder von Witterungsverhältnissen genommen werden müssen.

Bei Wegabweichungen vom direkten bzw. verkehrsgünstigsten Weg handelt es sich hingegen um Abwege, die nicht mehr gesetzlich unfallversichert ist. Ein Abweg liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitsweg verlassen wird, um eine private Erledigung zu verrichten. Ebenfalls handelt es sich um einen Abweg, wenn sich der Beschäftigte verfährt oder – sofern die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt – verpasst, an der richtigen Haltestelle auszusteigen.

Beratung und Hilfe

Bei Fragen zu den Versicherungsfällen der Gesetzlichen Unfallversicherung und den Leistungen, wie z. B. Renten, steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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