Rente

Die Hinterbliebenenrente nach § 69 SGB VII

Die gesetzliche Unfallversicherung sieht auch Rentenzahlungen an Verwandte der aufsteigenden Linie vor. Verstirbt ein Versicherter, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die genannten Verwandten eine Hinterbliebenenrente geleistet werden.

Diese Art von Rente kennt in der Sozialversicherung nur der Zweig der Gesetzlichen Unfallversicherung; der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine derartige Hinterbliebenenrente nicht vor. Daneben kann nach den Vorschriften des BVG (Bundesversorgungsgesetzes) eine solche Hinterbliebenenrente geleistet werden, wenn ein Beschädigter an den Folgen einer BVG-Schädigung verstirbt.

Da es sich bei dem Personenkreis, der diese Rente realisieren kann, in den meisten Fällen um die Eltern des Verstorbenen handelt, ist die Rente auch unter dem Begriff „Elternrente“ bekannt.

Die gesetzliche Grundlage für diese Hinterbliebenenrente ist § 69 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Voraussetzungen

Hinterlässt der durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung Verstorbene einen oder mehrere Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern oder Großeltern), die er zur Zeit des Todes aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne seinen Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist ihnen eine Rente zu gewähren. Als Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung kommen die Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle (als besondere Art der Arbeitsunfälle) und die Berufskrankheiten in Betracht.

Zu den Verwandten der aufsteigenden Linie gehören neben den Eltern und Großeltern auch Stief- und Pflegeeltern.

Eine bedeutende Voraussetzung für die Gewährung der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist, dass der Verstorbene für seine Verwandten einen wesentlichen Unterhalt geleistet hat. Der Unterhalt muss hauptsächlich aus dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder dem Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit geleistet worden sein. Wurde der Unterhalt beispielsweise mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder mit Einnahmen aus Kapitalvermögen bestritten, liegt keine wesentliche Unterhaltsleistung im Sinne dieser Hinterbliebenenrente vor.

Zudem muss die Unterhaltsverpflichtung aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestanden haben. Wurde der Unterhaltsanspruch von den Verwandten der aufsteigenden Linie lediglich aufgrund vertraglicher oder freiwilliger Vereinbarungen hergeleitet, kann daraus ebenfalls kein Rentenanspruch abgeleitet werden.

Damit ein Unterhalt als „wesentlich“ im Sinne dieser Hinterbliebenenrente gilt, ist es nicht erforderlich, dass dieser mehr als 50 Prozent des Bedarfs ausmachen muss. Der geschuldete Unterhalt muss allerdings so erheblich sein, dass die betroffenen Verwandten durch die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten die Unterhaltssituation entscheidend verbessern konnten. Der Unterhalt selbst kann – wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.05.1978, Az. 8 RU 102/77 ausführt – als Geldleistung oder als Sachleistung erbracht worden sein.

Höhe der Rente

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie/Elternrente wird in Höhe von

  • 20% für einen Elternteil bzw.
  • 30% für ein Elternpaar

des Jahresarbeitsverdienstes ausgezahlt.

Als Jahresarbeitsverdienst wird der Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens für die Berechnung der Rente herangezogen, welches der verstorbene Versicherte in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hatte. Höchstens wird allerdings ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe des Zweifachen der geltenden Bezugsgröße (hier kommt die Bezugsgröße des Todesjahres zur Anwendung) berücksichtigt. Dieser Wert kann jedoch auch höher sein, da die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit haben, per Satzung eine höhere Obergrenze zu bestimmen.

Wird die Rente für ein Elternpaar in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet und verstirbt ein Elternteil, erhält der überlebende Elternteil die Rente noch für das Sterbemonat und die folgenden drei Kalendermonate – dies ist die sogenannte Sterbeüberbrückungszeit bzw. das Sterbevierteljahr – die Rente noch in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Danach erfolgt eine Reduzierung der Rentenzahlung auf 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Liegen bei einem Elternteil mehrfach die Voraussetzungen für die Elternrente vor, wird nur die höchste Rente geleistet. Sollten die Renten gleich hoch sein, muss die Hinterbliebenenrente gezahlt werden, welche aufgrund des zuerst verstorbenen Versicherten zu leisten ist.

Dauer des Rentenanspruchs

Der Anspruch auf die Elternrente besteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bereits ab dem Todestag.

Gezahlt wird die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie solange, wie sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.

Beratung und Hilfe

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