Grillfeier

Sturz beim Grillfest

Ein Grillfest ist grundsätzlich ein Freizeitvergnügen und hat wenig mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zu tun. Daher ist es auf den ersten Blick unwahrscheinlich, dass es sich bei einem hier erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall handeln kann.

Doch ein Sturz bzw. eine Verletzung bei einem Grillfest wurde durch das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 10.05.2007 (Az. S 3 U 1215/03) als Arbeitsunfall anerkannt.

Details

Ein Beschäftigter ist während einer Grillfeier bei einem Ballspiel ausgerutscht und hatte sich die linke Schulter verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine Förderung des Festes durch die Unternehmensleitung nicht vorgelegen habe.

Grillfest muss betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein

Voraussetzung für einen Arbeitsunfall während eines Grillfestes ist jedoch, dass das Fest eine sogenannte „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ ist. In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten, hat sich die Veranstaltung (das Grillfest) in eine lange Jahre praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier eingefügt und zum Ziel gehabt, auch im Interesse des Arbeitgebers das betriebliche Miteinander zu verbessern.

Der Marktleiter hat die Feier aktiv gefördert und sogar einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen. Bei der vorausgegangenen Sitzung des Betriebsrates ist er zudem anwesend gewesen.

Daher wurde der Sturz durch die Richter als Arbeitsunfall anerkannt. Der 62-jährige Versicherte, der gegen die Berufsgenossenschaft geklagt hat, hat somit Recht erhalten.

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