Raucherpause

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Raucherpausen

Beschäftigte genießen während ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Doch wie sieht es aus, wenn ein Beschäftigter sich in die Raucherpause verabschiedet? Besteht auch während der Raucherpause und auf den Weg zur bzw. von der Raucherzone ein Versicherungsschutz über die Gesetzliche Unfallversicherung? Diese Fragen musste das Sozialgericht Berlin aufgrund einer Klage beantworten. Hierzu wurde am 23.01.2013 ein Urteil unter dem Aktenzeichen: S 68 U 577/12 gesprochen.

Der Unfall

Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die am 12.01.2012 einen Unfall erlitten hatte. Da innerhalb des Gebäudes, einem Pflegeheim in Berlin, ein Rauchverbot besteht, begab sie sich vor die Türe. Auf dem Weg von der Raucherzone zurück an ihren Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Aufgrund des Zusammenstoßes hatte der Hausmeister einen Wassereimer ausgekippt, weshalb die Pflegehelferin ausrutschte. Während des Fallens hatte sie zwar noch versucht, sich mit der rechten Hand abzufangen. Jedoch brach sie sich dabei den rechten Arm.

Die zuständige Berufsgenossenschaft – die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – lehnte es ab, den Unfall der Pflegehelferin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies deshalb, weil sich die Pflegehelferin auf dem Rückweg von der Raucherpause befunden hatte, welche nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Gegen diese ablehnende Entscheidung klagte die Verletzte und begründete dies, dass sie den Weg durch die Eingangshalle zu den verschiedensten Gelegenheiten mehrmals täglich zurücklegt. Irrelevant muss sein, dass sie sich, als sich der Unfall ereignete, gerade auf dem Rückweg von der Raucherpause befunden hatte.

Rauchen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit

Mit Urteil vom 23.01.2013 entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 68 U 577/12), dass der Rückweg von der Raucherpause – wie auch die Raucherpause selbst – nicht gesetzlich unfallversichert ist. Damit kann der erlittene Armbruch auch nicht als Arbeitsunfall qualifiziert werden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – handelt es sich um Arbeitsunfälle, die ein Versicherter infolge der Tätigkeit erleidet, die den Versicherungsschutz begründet. Damit ist es erforderlich, dass zwischen der Beschäftigung und dem unfallauslösenden Ereignis ein innerer Zusammenhang besteht. Bei einer Raucherpause und den Wegen zur bzw. von der Raucherzone fehlt es jedoch an diesem inneren Zusammenhang.

Beim Rauchen handelt es sich um ein persönliches und eigenwirtschaftliches Interesse. Damit ist dieses dem unversicherten Bereich zuzuordnen. Die Richter hatten zwar angemerkt, dass sie sehr wohl berücksichtigt haben, dass in dem Gebäude ein Rauchverbot verhängt wurde und die Kläger zum Rauchen daher das Pflegeheim verlassen musste. Das Zurücklegen des Weges war jedoch nur deshalb erforderlich, da die Klägerin dem Drang bzw. Zwang folgte, rauchen zu wollen. Dieser Zwang rührt allerdings auch aus eigenwirtschaftlichem und persönlichem Interesse.

Arbeitskraft wird nicht aufrechterhalten

Das Rauchen ist auch keine notwendige Handlung zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft. Damit gibt es keinen Parallelen zur Nahrungsaufnahme, welche unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt wird. Bei der Nahrungsaufnahme hat nämlich der Betrieb ein mittelbares (Mit-)Interesse an der Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Arbeitskraft. Die Nahrungsaufnahme ist allerdings nicht mit dem Nikotinkonsum gleichzusetzen, so die Richter – und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin eine regelmäßige Nikotinaufnahme gewöhnt ist. Das Bundessozialgericht kam bereits am 30.06.1960 unter dem Aktenzeichen 2 RU 207/59 zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Genussmitteln im Vergleich zur Nahrungsaufnahme eine weit losere Verbindung zur Sphäre des Versicherungsverhältnisses hat. Von der Klägerin wurde auch keine derartige Nikotinabhängigkeit genannt, welche in Form der Unabweisbarkeit wie die Stillung von Durst oder Hunger vorliegt.

Fazit

Raucherpausen und der Weg zur und von der Raucherzone sind nicht unfallversicherte Tätigkeiten und stehen daher nicht unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Da es die freie Privatentscheidung eines Beschäftigten ist, zum Rauchen zu gehen oder auch nicht, ist kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit gegeben, weshalb für hier erlittene Unfälle kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Autor: Klaus Meininger

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