Geschäftsreise

Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 18.09.2012, L 3 U 28/12

Berufliche Tätigkeiten stehen unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz). So haben Beschäftigte während der beruflichen Tätigkeit, aber auch auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte einen Unfallversicherungsschutz. Von diesem Unfallversicherungsschutz werden auch Geschäftsreisen erfasst. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste per Urteil vom 18.09.2012 über einen Unfall entscheiden, welcher sich auf einer Geschäftsreise ereigneten. Der zuständige Unfallversicherungsträger verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da nach dem Ende des Dienstgeschäfts der Weg ins Übernachtungshotel, auf dem sich der Unfall ereignet hatte, durch ein privates Abendessen unterbrochen wurde. Die Richter des Landessozialgerichts vertraten jedoch eine andere Auffassung und verurteilten den Unfallversicherungsträger, die beantragten Leistungen zu erbringen.

Klagegegenstand

Ein Innenarchitekt arbeitete für ein Unternehmen für Büroausstattungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er eine mehrtägige Geschäftsreise unternehmen. Während der Geschäftsreise übernachtete er in einer Gaststätte in Edewecht im Landkreis Ammerland. Am Unfalltat hatte er in der Stadtverwaltung in Oldenburg einen Geschäftstermin. Nach diesem Geschäftstermin traf er sich am Abend mit seiner Freundin, die er später auch heiratete, zu einem Abendessen in einem Restaurant. Nachdem er das Abendessen beendet hatte, machte er sich auf den Weg zur Gaststätte in Edewecht. Auf diesem Weg wurde auf der Landstraße sein Auto von einer Windböe erfasst. Als das Auto deshalb gegen einen Alleebaum prallte, zog er sich eine Verrenkung der Hüfte und einen Zertrümmerungsbruch des kleinen Beckens zu.

Für die Folgen des Autounfalls und den erlittenen Gesundheitsschaden kam der zuständige Unfallversicherungsträger nicht auf. Dieser vertrat die Auffassung, dass während der Autofahrt kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz mehr bestand, da aufgrund der Unterbrechung für das Abendessen kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit mehr bestand. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Unfallversicherungsträgers klagte der Innenarchitekt.

Landessozialgericht bestätigt Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12 kam das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu dem Ergebnis, dass der Innenarchitekt sehr wohl einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Damit konnten die Richter die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht bestätigen.

Als Begründung führte das Landessozialgericht, die zweite sozialgerichtliche Instanz, an, dass sich der Kläger in die Gaststätte bzw. das Hotel begeben hatte, um am nächsten Tag weitere Geschäftstermine wahrnehmen zu können. Dem Treffen mit seiner Freundin bzw. seiner Verlobten kann nur eine geringe Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtgeschäftsreise beigemessen werden. Damit war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Rückreise zur Gaststätte wieder gegeben.

Zeitliches Verhältnis der Unterbrechung zur Gesamtreise

In dem Urteil wird ausgeführt, dass es bei mehrtägigen Geschäftsreisen üblich ist, nach Feierabend sich nicht direkt ins Übernachtungshotel zu begeben. Stattdessen lässt man den Abend gesellig ausklingen oder die Geschäftsreisenden verbringen den Abend mit Freizeitaktivitäten, wie Besuche von Kino, Theater, Restaurants, Gaststätten, Sportgaststätten usw. Schließt man die betrieblich veranlasste Fahrt zurück zum Übernachtungshotel aufgrund der kurzen privaten Aktivität aus, würde der Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzt werden. Bei der Definition, welche Unterbrechung der Geschäftsreise als angemessen angesehen werden kann, damit der Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen wird, verwiesen die Richter auf das zeitliche Verhältnis zwischen privater Unterbrechung und Gesamtdauer der Geschäftsreise. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine private Unterbrechung von einigen Stunden bei mehrtägigen Geschäftsreisen auf jeden Fall für den Unfallversicherungsschutz unschädlich ist. Die Unterbrechung kann sogar im Einzelfall mehr als einen Tag andauern, ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht. Allerdings merkten die Richter in diesem Zusammenhang an, dass auch auf Geschäftsreisen kein lückenloser Unfallversicherungsschutz besteht.

Beratung durch Rentenberater

Rentenberater, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) registriert sind, stehen für eine von den Versicherungsträgern unabhängigen Beratung zur Verfügung. Die Rentenberater vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten und führen auch Widerspruchs- und Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur rechtlichen Durchsetzung von Leistungsansprüchen durch. Hierunter gehören auch Tätigkeiten, welche auf die Anerkennung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten abzielen.

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