Unfallversicherungsschutz Schüler

Auch Schüler und Studenten gesetzlich unfallversichert

Erleidet ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit einen Unfall, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Was viele allerdings nicht wissen ist, dass auch bei Schülern und Studenten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Passiert im Sportunterricht oder im Pausenhof ein Unfall oder ereignet sich beispielsweise auf dem Weg zur und von der Schule ein Unfall, kommt für dessen Folgen die Gesetzliche Unfallversicherung auf. Die Beiträge hierfür werden aus Steuermitteln finanziert.

Der Unfallversicherungsschutz

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf alle Kinder und Jugendlichen, die Kindergärten, allgemeinbildende Schulen und Hochschulen besuchen. Der Schutz besteht sowohl für die Zeit des Unterrichts aber auch für die Pausen und die Veranstaltungen, welche von der Schule durchgeführt werden. So sind beispielsweise auch Kino- und Theaterbesuche und Ausflüge gesetzlich unfallversichert, sofern diese unter der Aufsicht der Erzieher stehen.

Auch die direkten Wege zur Schule und von der Schule sind unfallversichert. Allerdings entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn längere Umwege genommen werden, weil z. B. ein Freund besucht wird.  Sogar der Kauf von Schulmaterialien, beispielsweise von Lehrmitteln und Schulheften, ist gesetzlich unfallversichert. Wird von der Schule eine Hausaufgabenhilfe organisiert, genießen die Schüler auch hier einen Unfallversicherungsschutz. Werden die Hausaufgaben allerdings bei bzw. mit einem Freund erledigt, wird dies als Privatangelegenheit angesehen mit der Konsequenz, dass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Die Leistungen

Nach einem Unfall, für den ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, werden die Kosten für die Arzt- und ggf. eine erforderliche Krankenhausbehandlung übernommen. Ebenfalls werden Arzneimittel gezahlt und Rehabilitationsmaßnahmen geleistet, sofern diese erforderlich werden. Bei schlimmeren Unfällen kommt sogar die Zahlung einer Verletztenrente/Unfallrente in Frage. Die Höhe der Rente orientiert sich unter anderem am Lebensalter des Verletzten und am Grad der eingetretenen Erwerbsminderung.

Ereignet sich ein Unfall, muss der zuständige Unfallversicherungsträger verständigt werden. Dies übernimmt das Schulbüro. Sollte die Schule, etwa bei Wegeunfällen nichts von dem Unfall mitbekommen, müssen die Eltern die Informationen entsprechend an das Schulbüro weitergeben. Die Abrechnung der Behandlungsmaßnahmen erfolgt nicht über die Krankenversicherungskarte. Der Arzt rechnet die entstandenen Kosten direkt mit der zuständigen Unfallversicherung ab.

Auch Eltern sind auf Schulweg versichert

Nehmen Eltern ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit mit, um dieses unterwegs an der Schule abzusetzen, besteht auch hierfür ein Unfallversicherungsschutz, sofern ein Umweg erforderlich wird. Wird allerdings das Kind „isoliert“ zur Schule oder zurück nach Hause begleitet, besteht hier kein Unfallversicherungsschutz.

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