Autobahn

Bundessozialgericht vom 27.03.2012, Az. B 2 U 7/11 R

Unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) stehen nicht nur Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch eine Reihe weiterer Tatbestände stellt der Gesetzgeber unter den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. So stehen beispielsweise auch Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Bundessozialgericht musste am 27.03.2012 über einen Fall entscheiden, ob aufgrund dieser Rechtsvorschrift ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Unfallhergang

Geklagt hatte ein Versicherter, der am 28.09.2006 auf der Autobahn aus seinem Kraftfahrzeug ausstieg. Hierzu hatte ihn ein Kurbelstützrad veranlasst, welche zuvor ein vorausfahrender LKW verloren hatte. Nachdem er das Kurbelstützrad von der Fahrbahn beseitigt hatte, überquerte er erneut die Fahrbahn, um auch die Sturzradführungshülse zu entfernen. Dabei handelte es sich um ein Metallrohr mit einer Länge von etwa 30 Zentimetern, welches außerhalb der Fahrspur neben der Mittelleitplanke lag und bis an die Überholspur reicht. Als sich der Versicherte auf der Fahrbahn befand, wurde er von einem VW-Bus erfasst und dabei schwer verletzt; er zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma und Hirnkontusionen mit Gedächtnisverlust und einige Knochenbrüche zu.

Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger, die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, lehnte es ab, den Unfall auf der Autobahn als gesetzlichen Arbeitsunfall anzuerkennen. Dabei führte die Unfallkasse aus, dass durch das Metallrohr für andere Verkehrsteilnehmer keine gemeine Gefahr ausging. Damit sind nach deren Ansicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII nicht erfüllt. Gegen die ablehnende Entscheidung klagte der Versicherte zunächst erfolglos und ging anschließend gegen das Sozialgerichtsurteil in Berufung. Das zuständige Landessozialgericht gab dem Kläger schließlich Recht, doch gegen dieses Urteil legte die Unfallkasse Revision ein, sodass das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, über den Fall entscheiden musste.

Urteil Bundessozialgericht, Az. B 2 U 7/11 R

Mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden die Richter des Bundessozialgerichts, dass der Kläger einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall erlitten hat. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften besteht ein Unfallversicherungsschutz, wenn eine gemeine Gefahr durch eine ungewöhnliche Gefahrenlage besteht und eine Schädigung für Personen oder einen bedeutenden Sachwert ohne ein sofortiges Eingreifen droht. Diese Gefahrenlage war am Unfalltag gegeben und konnte durch das Entfernen des Metallrohrs beseitigt werden. Dies gilt auch, wenn das Metallrohr außerhalb der Fahrbahn lag. Denn durch die allgemeine und gerichtsbekannte Lebenserfahrung, so die Richter des BSG, überschreiten die Fahrzeuge bei hoher Geschwindigkeit verkehrsbedingt oder aus Unachtsamkeit oftmals den Randstreifen. Auch hätte das Metallrohr witterungsbedingt auf die Fahrbahn geraten können. In diesem Fall wären nicht nur Motorradfahrer sondern auch Autofahrer im erhöhten Maße einer Gefahr ausgesetzt. Daher leistete der Verunglückte durch die Entfernung des Metallrohrs (Gegenstand) eine Hilfeleistung in dieser Gefahrensituation.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bezieht sich nicht ausschließlich auf den Vorgang zur Gefahrenbeseitigung. Der Versicherungsschutz begann damit bereits mit dem Betreten der Fahrbahn.

Die Richter wiesen auch ausdrücklich darauf hin, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII nicht ausschließlich auf Hilfeleistungen begrenzt ist, bei deren Unterlassen eine Strafe nach § 323c Strafgesetzbuch droht.

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