Geldscheine

Beitragstragung bei Geringverdienern

Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der sogenannte Zusatzbeitrag außer Acht gelassen wird, die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte.

In bestimmten Fällen trägt – sofern das Arbeitsentgelt sehr gering ist – der Arbeitgeber den vollen Beitrag alleine. Hier spricht man von sogenannten Geringverdienern.

Arbeitgeber trägt SV-Beiträge alleine

Der Arbeitgeber trägt für folgende versicherungspflichtige Personen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine:

Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 € nicht übersteigt.

Für Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG leisten.

Auswirkungen von Einmalzahlungen

Wird aufgrund eines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes die Geringverdienergrenze von 325,00 € überschritten, muss der Arbeitgeber die Beiträge von dem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € alleine zahlen. Aus dem übersteigenden Teil des Arbeitsentgeltes hat der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zu tragen.

Erklärt sich der Arbeitgeber im Einzelfall jedoch bereit, die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile, die aufgrund einer Einmalzahlung entstehen, ebenfalls zu übernehmen, handelt es sich hier um einen geldwerten Vorteil. In der Konsequenz gehören diese Beiträge, die grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen sind, in diesen Fällen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt und folglich auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Hilfe und Beratung

Die Rentenberatung Helmut Göpfert steht Ihnen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung – vom Beitrags-, über das Versicherungs- bis hin zum Leistungsrecht – kompetent zur Verfügung.

Fragen Sie den gerichtlich zugelassenen Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt in Ihrem persönlichen Anliegen.

Bildnachweis: Blogbild: © liveostockimages - Fotolia | Beitragsbild: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com