Auskunft nach § 15 SGB I

Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung, die Träger der Sozialversicherung sowie die nach Landesrecht zuständigen Stellen, Auskünfte über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch zu erteilen. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), welche damit die Verpflichtung ergänzt, die Versicherten aufzuklären und zu beraten.

Sinn und Zweck der Verpflichtung zur „Auskunft“ ist, dass die Versicherten nicht unnötig zwischen den einzelnen und unzuständigen Trägern hin und her verwiesen werden. Dass die Kranken- und Pflegekassen zur Auskunft verpflichtet wurden, ist auf deren gute personelle und sachliche Ausstattung zurückzuführen. Bei den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen handelt es sich beispielsweise um Sozialämter als Teil der kommunalen Verwaltung.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Benennung der Leistungsträger, welche für die Sozialleistungen zuständig sind. Ebenso muss über alle Rechts- und Sachfragen eine Auskunft erteilt werden, die für den Betroffenen von Bedeutung sind oder sein könnten. Hierzu müssen die Auskunftsstellen eng miteinander zusammenarbeiten, damit eine umfassende Auskunftserteilung durch nur eine Stelle erreicht wird.

Bei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen Rechtsanspruch, welchen die Betroffenen haben. Wird durch die verpflichteten Leistungsträger verweigert, eine Auskunft zu geben, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. In der Konsequenz kann die Weigerung zur Erteilung der Auskunft mit einer sozialgerichtlichen Klage angegriffen werden.

Inhalt der Auskunft

Grundsätzlich muss im Rahmen der Auskunft mitgeteilt werden, welcher Leistungsträger konkret für das Anliegen des Versicherten bzw. Bürgers zuständig ist. Es reicht nicht aus, nur eine allgemeine Bezeichnung – beispielsweise „Sozialhilfeträger“ – zu nennen. Für den Fall, dass mehrere Träger in Betracht kommen, sind diese konkret zu nennen. Allerdings fungiert die Auskunft gebende Stelle nicht nur als „Wegweiser“. Diese kann auch weitere Informationen geben, soweit sie hierzu fachkundig ist. Entsprechend den geäußerten Wünschen des Betroffenen richtet sich die Art und Weise und der Umfang der  Auskunft.

Die Auskunft beinhaltet nicht, dass der angegangene Leistungsträger, sofern dieser nicht zuständig ist, Zusicherungen oder gar Verwaltungsakte für den anderen Leistungsträger geben kann. Daher handelt es sich bei der Auskunft vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln. Da die Beratung im Sinne des Sozialgesetzbuches für einen Leistungsträger auf den eigenen Zuständigkeitsbereich begrenzt ist, ist die Auskunft auf die Sachkundigkeit der erteilenden Stelle hinsichtlich des Umfangs und Inhalts begrenzt. Auskunft bedeutet nicht, dass in einem Einzelfall eine erschöpfende Klärung erfolgen muss. Ebenfalls muss über keine Belange Auskunft erteilt werden, welche über das Sozialrecht hinausgehen.

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