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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Rentenversicherungspflicht für Handwerker

Selbstständige Handwerker werden von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Pflicht) erfasst. Als Handwerker zählen in der Sozialversicherung alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Von der Rentenversicherungspflicht werden auch Gesellschafter einer Personengesellschaft erfasst, die in die Handwerksrolle eingetragen ist und der handwerksrechtliche Befähigungsnachweis (beispielsweise die Meisterprüfung) erbracht wurde.

Dauer der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung setzt kraft Gesetzes ein und besteht für die Dauer von mindestens 18 Jahren bzw. 216 Monaten.

Nach Erreichen der 216monatigen Rentenversicherungspflicht ist eine Befreiung möglich, die jedoch gesondert beantragt werden muss. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, nachdem die 216 Monate der Rentenversicherungspflicht erfüllt sind, erfolgt die Befreiung mit Erreichen des 216. Monats. Wird der Antrag später gestellt, ist die Befreiung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erst mit dem Antragsmonat möglich.

Auf die 216 Monate Rentenversicherungspflicht werden alle Pflichtbeitragszeiten im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Hier werden z. B. auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Über den Antrag auf Befreiung von der Handwerkerversicherung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder Regionalträger).

Vor Befreiung Rentenberater kontaktieren

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat gegebenenfalls auch Auswirkungen auf bestimmte Rentenansprüche, beispielsweise auf die Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Daher sollten die Betroffenen, bevor der Antrag auf Befreiung von der Handwerkerversicherung gestellt wird, einen registrierten Rentenberater kontaktieren und ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Nach dem RDG registrierte Rentenberater sind gerichtlich geprüfte Experten auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern.

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