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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Zusätzliche Betreuungsleistungen von Pflegekasse

Erstmals sah der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.04.2002 die Gewährung von zusätzlichen Betreuungsleistungen vor. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen konnten für Versicherte gewährt werden, die damals in eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) eingestuft waren und einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hatten. Der Höchstanspruch war auf kalenderjährlich 460,00 Euro begrenzt.

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG) wurden die Leistungsansprüche ab dem 01. Juli 20008 bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen erweitert. Seit diesem Zeitpunkt konnten die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch Versicherte beanspruchen, die der sogenannten Pflegestufe 0 zugeordnet sind. Das bedeutet, dass ein Anspruch auch dann bestand, wenn der grundpflegerische Hilfebedarf bei täglich weniger als 46 Minuten lag. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass gerontopsychiatrisch und dementiell Erkrankte keine oder nur geringe Hilfestellungen in den grundpflegerischen Hilfeverrichtungen benötigen, allerdings aufgrund der Erkrankung einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf haben.

Grundbetrag und erhöhter Betrag

Ab dem 01.07.2008 wurde auch die Leistungshöhe deutlich verbessert. Lag der maximale Leistungsanspruch bislang bei jährlich 460,00 Euro, konnten seit dem 01.07.2008 für die anspruchsberechtigten Versicherten Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 Euro (Grundbetrag) bzw. 200,00 Euro (erhöhter Betrag) geltend gemacht werden.

Ab dem 01.01.2015 wurde der Leistungsbetrag auf monatlich 100,00 Euro (Grundbetrag) bzw. 208,00 Euro (erhöhter Betrag) angehoben.

Die Beurteilung, ob der Anspruch auf den Grundbetrag oder den erhöhten Betrag besteht, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dies prüft der MDK standardmäßig auch dann, wenn nur ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt wird.

Neu ab 01.01.2017: Entlastungsbetrag

Ab dem 01.01.2017 – also mit der großen Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz II), im Rahmen derer die Pflegestufen von Pflegegraden abgelöst wurden – haben Versicherte einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Der bisherige Begriff „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ wurde durch „Entlastungsleistungen“ ersetzt.

Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem Jahr 2017 monatlich 125,00 Euro. Einen Anspruch haben hierauf alle Versicherten im ambulanten Bereich, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sind.

Mit dem Entlastungsbetrag können folgende Aufwendungen erstattet werden, die dem Versicherten durch die Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege),
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste und
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

entstehen. Die Erstattung von Leistungen der ambulanten Pflegedienste wird bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 dahingehend eingeschränkt, dass keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung erstattet werden können.

Der Entlastungsbetrag kann grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Erfolgt dies nicht bzw. wird er nicht innerhalb eines Kalenderjahres „verbraucht“, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Wird beispielsweise der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 2018 nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag noch bis zum 30.06.2019 beansprucht werden.

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