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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Gesundheitsförderung durch Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Verpflichtung, in ihrer Satzungen Leistungen zur Primärprävention (primäre Prävention) vorzusehen. Durch die primärpräventiven Leistungen soll der allgemeine Gesundheitszustand der Versicherten verbessert werden. Zusätzlich möchte der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung (§ 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen minimieren.

Mit einem stark verpflichtenden Charakter hat der Gesetzgeber die Krankenkassen dazu angehalten, Maßnahmen der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zu erbringen. Dabei haben allerdings die Krankenkassen einen großen Handlungsspielraum.

Leitfaden

Um eine einheitliche Linie bei der Gewährung von Primärpräventionsmaßnahmen zu erlangen, insbesondere um die Qualität der Leistungen zu sichern, wurde durch die Krankenkassen-Spitzenverbände ein Leitfaden erarbeitet. Die Erarbeitung des Leitfadens geht ebenfalls auf einen Auftrag des Gesetzgebers zurück. Dabei wurden unabhängige Sachverständige eingebunden.

In dem Leitfaden wurden einheitliche Kriterien und Handlungsfelder für die Erbringung der Primärprävention durch die gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Insbesondere wurde in dem Leitfaden auch die Zielgruppe, der Bedarf, die Zugangswege, die Inhalte und Methodik beschrieben, die für die Erbringung und die Durchführung von Primärpräventionsmaßnahmen seitens der Krankenkassen notwendig sind.

Der Leitfaden trägt den Namen „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V“, kurz: Hlf§20SGBV).

Die Qualifikation der Anbieter

Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben es sich zum Ziel gesetzt, ausschließlich solche Gesundheitsförderungsmaßnahmen zu bezuschussen, die die Qualität, die der Gesetzgeber fordert, auch unzweifelhaft erfüllen. Hierzu müssen die Anbieter der Maßnahmen entsprechende Qualifikationen nachweisen. Bestimmte Organisationen werden mit diesem System nicht bevorzugt. Andererseits werden aber Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

Auch Sportvereine können als Anbieter von Primärpräventionsmaßnahmen in Frage kommen, sofern durch die Vereine die Voraussetzungen des Leitfadens erfüllt werden. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse beschränkt sich allerdings auf die gesundheitsfördernden Kurse, die die Vereine anbieten. Die laufenden Vereinsgebühren können in der Regel von den Kassen nicht übernommen werden.

Die Bereiche

Der Primärprävention, die von den Krankenkassen übernommen und von dem Leitfaden erfasst werden, bezieht sich auf die Handlungsfelder:

  • Entspannung/Stressregulierung
  • Genuss- und Suchtmittelkonsum
  • Bewegungsgewohnheiten und
  • Ernährung

Steuerfreiheit bei Gesundheitsförderung

Fördert ein Arbeitgeber Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, bleiben 500,00 Euro je Arbeitnehmer steuerfrei.

Zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt kann jeder Arbeitgeber Zuschüsse zur Gesundheitsförderung bezahlen, die dann steuer- und beitragsfrei sind.

Diese Möglichkeit ist zwar nicht neu aber den wenigsten bekannt, weshalb sie hier näher erläutert werden.

Besonders in Branchen in denen Fachkräftemangel besteht, ist eine gezielte betriebliche Gesundheitsförderung ein sehr wirksames Mittel um Arbeitskräfte an die Firma zu binden. Solche Maßnahmen greifen auch dann, wenn es für eine Gehaltsumwandlung keinen Freibetrag gibt. Hier sieht das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 34 EStG) vor, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, welche der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung  dienen und zusätzlich zum normalen Entgelt gezahlt werden bis zur Höhe von 500,00 Euro steuerfrei sind und zwar für jeden Arbeitnehmer und je Kalenderjahr. Diese Maßnahmen sind aber nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Welche Maßnahmen sind steuerfrei?

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500,00 Euro steuerfrei.

Solche Maßnahme die hiervon betroffen sind:

  • Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung sowie
  • Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes.

Insbesondere kommen hierbei Maßnahmen zur Änderung von bestimmten Bewegungsabläufen und arbeitsbedingter körperlicher Belastung sowie Maßnahmen hinsichtlich der Ernährung und auch der betrieblichen Verpflegung. Ein großes Thema sind – gerade in der heutigen Zeit – Maßnahmen zur Stressbewältigung und auch zum Suchtmittelkonsum.

Dem Arbeitgeber bleibt es dabei überlassen, ob er die Maßnahmen selbst anbietet oder durch externe Anbieter durchführen lässt. Sollten die Maßnahmen durch externe Anbieter durchgeführt werden, ist dies durch entsprechende Rechnungen nachzuweisen, die den jeweiligen Unterlagen des Arbeitnehmers zugeführt werden müssen.

Erstattung der Kosten bei individuellen Maßnahmen

Im Rahmen der Bezuschussung können auch speziell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene Maßnahmen übernommen werden. Dies können Kosten sein, die bei der Beteiligung an einem entsprechenden Kursprogramm in einem Sportverein anfallen. Voraussetzung hier ist aber, dass diese Kurse durch qualitätsgesicherte Anbieter durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei aber auch, dass die Übernahme bzw. Bezuschussung von Kosten bzw. Beiträgen zu Sportvereinen, Sport- oder Fitnessstudios nicht generell steuerfrei gestellt ist.

Der GKV-Spitzenverband hat hierzu genaue Richtlinien erlassen, die im Leitfaden Prävention vom 21.06.2000 in der aktuellen Fassung vom 27.08.2010 nachzulesen sind.

Gruppen- oder Belegschaftsmaßnahmen als Gesundheitsförderung

Aber nicht nur Maßnahmen die auf den einzelnen abgestimmt sind fallen unter die Regelung des § 3 Nr. 34 EStG. Hiervon berührt werden auch Maßnahmen die grundsätzlich größere Gruppen des Betriebes oder sogar die gesamte Belegschaft betreffen. Hier werden speziell durch die Krankenkassen geeignete Möglichkeiten angeboten um die gesundheitliche Situation im gesamten Betrieb zu erfassen. Dies können spezielle Analyseverfahren zu Arbeitsunfähigkeiten im Betrieb aber auch arbeitsmedizinische Untersuchungen sein, die dann auch für den gesamten Betrieb ausgewertet werden können, um daraus dann zielgerichtete Angebote ausarbeiten zu können, die den Krankenstand im Betrieb positiv beeinflussen können.

Um eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten erreichen zu können, sind die Gesamtkosten von solchen Maßnahmen auf den einzelnen Arbeitnehmer umzurechnen. Die Teilnahmebescheinigung sowie die errechnete Einzel-Rechnung sind dann den Entgeltunterlagen des einzelnen Mitarbeiters zuzuführen.

Was geschieht bei Mehrfachbeschäftigung oder Wechsel des Arbeitgebers?

Grundsätzlich ist im Einkommenssteuerrecht vorgesehen, dass der Freibetrag von 500,00 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr anzuwenden ist. Kommt es zu einer Überschreitung dieses Betrages, ist nicht der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag.

Kommt es nun während eines Kalenderjahres zu einem Arbeitgeberwechsel, so muss der Freibetrag nicht umständlich aufgeteilt werden, der Freibetrag kann dann doppelt in Anspruch genommen werden. Ähnlich ist es bei Mehrfachbeschäftigten. Hier muss auch keine Aufteilung vorgenommen werden, der Freibetrag kann auch hier von jedem Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Betriebliches Interesse – volle Steuerfreiheit

Besonders gelagert sind jedoch Fälle zur Gesundheitsförderung aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hier gibt es keine Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 500,00 Euro, hier liegt generell Steuerfreiheit vor. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht um geldwerte Vorteile für den Arbeitnehmer geht. Wichtig ist hier aber, dass vor Durchführung solcher Maßnahmen das zuständige Finanzamt kontaktiert wird.