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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegezeitgesetz als Teil der Pflegereform

Als Teil der Pflegereform – dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflegeWG) – wurde das Pflegezeitgesetz verabschiedet. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt zwei unterschiedliche Ansprüche für Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeitspflicht.

Kurzfristige Arbeitsbefreiung

Bei der ersten Möglichkeit der Freistellung von der Arbeitspflicht handelt es sich für Arbeitnehmer um einen Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung. Für die Fälle in denen nahe Angehörige unerwartet zum Pflegefall werden, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen.

Durch die kurzzeitige Arbeitsbefreiung soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, die Pflege zu organisieren und sich über Pflegeangebote zu informieren. Denkbar ist auch, dass der Beschäftigte durch die Arbeitsbefreiung die Pflege selbst durchführt, bis eine passende Pflegeeinrichtung gefunden ist.

Sechsmonatige Pflegezeit

Als weitere Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung sieht das Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine sechsmonatige Freistellung vor. Dieser Anspruch kann jedoch – im Gegensatz zur kurzfristigen Arbeitsbefreiung – nur dann realisiert werden, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Als Anspruchsvoraussetzung muss ein naher Angehöriger pflegebedürftig sein und von dem Beschäftigten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden.

Der Wunsch des Beschäftigten, eine Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat hier jedoch kein Versagensrecht.

Kündigungsschutz

Durch das Pflegezeitgesetz ist für den Beschäftigten ein Kündigungsschutz verankert. Das heißt, dass Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Freistellungsanspruches ausgesprochen werden, unwirksam sind.

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