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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen im Sinne der Sozialversicherung ist nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 15 SGB IV) der aus einer selbstständigen Tätigkeit nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn. Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und einer selbstständigen Arbeit werden als Arbeitseinkommen gewertet, wenn diese im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen sind.

Anhand des Arbeitseinkommens werden die Beiträge zur Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung berechnet.

In der Regel ist der letzte Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Festsetzung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen. Gegebenenfalls kann es erforderlich werden, dass das Einkommen gewissenhaft geschätzt wird, z. B. wenn aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

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