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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung

Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung (SV) sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und gleichzeitig ein monatliches Arbeitsentgelt erhalten, das monatlich 325,00 € nicht übersteigt. Bei den Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, handelt es sich um Auszubildende oder Praktikanten.

Zu den Geringverdienern zählen ebenfalls Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres) oder ein freiwilliges soziales Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres) absolvieren.

Arbeitgeber trägt kompletten Sozialversicherungsbeitrag

Bei Geringverdienern müssen die Arbeitgeber den kompletten Sozialversicherungsbeitrag alleine aufbringen. Die Beiträge, die grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen werden, werden bei diesem Personenkreis von den Arbeitgebern alleine getragen. Betroffen hiervon ist die Gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Hinweis

In der Praxis kommt es vor, dass Geringverdiener mit geringfügig Beschäftigten gleichgesetzt werden. Dies ist nicht korrekt. Geringfügig Beschäftigte sind Personen, deren Arbeitsentgelt monatlich 400,00 € nicht überschreiten und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig sind. Eine geringfügige Beschäftigung kann jedoch nicht bei o. g. Geringverdienern zustande kommen.

Beratung

Die nach dem RDG registrierten Rentenberater sind Experten auf den Gebieten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern.

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