Akteneinsicht

Die Sozialversicherungsträger haben den Beteiligten Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Bei Angaben über gesundheitliche Verhältnisse

Sind in den Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse enthalten, kann der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) - also zum Beispiel die Krankenkasse - auch den Inhalt über einen Arzt vermitteln lassen.

Abschriften

Von den Akten können - wenn die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gegeben sind - Abschriften angefertigt werden bzw. Ablichtungen angefertigt werden. Soll dies der Sozialleistungsträger übernehmen, können ggf. Kosten entstehen.

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