Neuer Bundesfreiwilligendienst und Sozialversicherung

Einhergehend mit der Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht endet auch der Zivildienst mit dem 30.06.2011. Derzeit erfolgen keine neuen Einberufungen mehr. Wer sich über den 30.06.2011 im Zivildienst befindet, kann einen Antrag auf Entlassung stellen. Wird kein Antrag auf Entlassung gestellt, endet somit das letzte Zivildienstverhältnis spätestens am 31.12.2011.

Damit der derzeitige Zivildienst ersetzt werden kann, wird ab Juli 2011 mit neuen Bundesfreiwilligendienst (kurz: BFD) geworben. Damit sollen jährlich 35.000 Bürgerinnen und Bürger motiviert werden, den BFD in Anspruch zu nehmen um damit die durch den eingestellten Zivildienst entfallenen „Arbeitskräfte“ zu kompensieren.

Der neue Bundesfreiwilligendienst soll in der Regel zwölf Monate andauern. Die Mindestdauer beträgt sechs, die Höchstdauer 24 Monate. Der Dienst soll als Vollzeitbeschäftigung ausgelegt sein und arbeitsmarktneutral durchgeführt werden. Absolviert jemand freiwillig den Dienst und ist älter als 27 Jahre, soll dieser für mindestens 20 Stunden wöchentlich verpflichtet werden. Der Bundesfreiwilligendienst darf alle fünf Jahre wiederholt werden.

Welche Einsatzstellen sind möglich

Der neue Bundesfreiwilligendienst kann sowohl im sozialen oder ökologischen Bereich als auch in Kultur, Sport, Denkmalpflege oder Integration geleistet werden. Die Einsatzstellen für den neuen Bundesfreiwilligendienst sind die bereits anerkannten Beschäftigungsstellen, die nach dem Zivildienstgesetz bereits anerkannt wurden. Die bisherigen Einsatzstellen der Jugendfreiwilligendienste können mit Zustimmung des jeweiligen Landes auf Antrag ebenfalls als Einsatzstellen anerkannt werden. Möchte eine Einsatzstelle anerkannt werden, ist der Antrag an das „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ zu richten. Dieses Bundesamt soll allerdings erst so benannt werden. Die bisherige Bezeichnung des Amtes ist „Bundesamt für den Zivildienst“.

Sozialversicherung

Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes werden die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Jugendfreiwilligendienste angewandt. Diese sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz geregelt. Danach wird bei einem Bürger, der den BFD in Anspruch nimmt, in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht bestehen. Dabei werden die Betroffenen ähnlich wie Auszubildende gestellt. Dies hat zur Folge, dass weder eine Geringfügigkeit (wie bei Minijobbern) und eine Gleitzone in Betracht kommen.

Während des Freiwilligendienstes wird Taschengeld und grundsätzlich Unterkunft und Verpflegung gewährt. Alternativ kann die Unterkunft und Verpflegung auch abgegolten werden. Darüber hinaus kommt die Gewährung von Arbeitskleidung und evtl. eine Fahrkostenerstattung in Betracht. Als ein angemessenes Taschengeld wird ein Betrag von sechs Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angesehen (dies ist im Jahr 2011 ein monatlicher Betrag von 330 Euro).

In der Sozialversicherung sind die Geld- und Sachbezüge eine beitragspflichtige Einnahme. Die Sachbezüge werden nach der Sachbezugstabelle der Sozialversicherungsentgeltverordnung in einen Euro-Betrag umgerechnet. Im Jahr 2011 wird für die Unterkunft ein monatlicher Betrag von 206 Euro und für die Verpflegung ein monatlicher Betrag von 217 Euro herangezogen.

Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Besonderheit. In diesem Sozialversicherungszweig wird die monatliche Bezugsgröße für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt, wenn der Bundesfreiwilligendienst im Anschluss (spätestens innerhalb eines Monats) an eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgeleistet wird. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2011 monatlich 2.555 Euro.

Im Auftrag des Bundes übernimmt der Träger der Einsatzstelle die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe, also sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile. Auch ein evtl. zu zahlender Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent und der Sonderbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozent werden damit vom Träger übernommen. In der Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben.

Im Krankheitsfall werden bis zu sechs Wochen die Bezüge (Taschengeld, Unterkunft und Verpflegung) weitergewährt. Danach besteht bei der zuständigen Krankenkasse ein Krankengeldanspruch. Ebenfalls besteht während des Bundesfreiwilligendienstes ggf. ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Während der Tätigkeit besteht auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für diesen ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.

Aktuell liegt lediglich der Entwurf des Gesetzes zur Einführung des BFD vor. Daher können in den parlamentarischen Beratungen noch Änderungen, Klarstellungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.

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Autor: Klaus Meininger