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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Wie die Beiträge, welche zur Gesetzlichen und Privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, steuerlich berücksichtigt werden können, wird ab dem Veranlagungsjahr 2010 im „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ (kurz: Bürgerentlastungsgesetz) geregelt, dessen Inhalte folgend beschrieben werden.

Bis zum Jahr 2009 konnten die Beitragsbelastungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz steuerlich im Rahmen einer Vorsorgepauschlage geltend gemacht werden. Das Bürgerentlastungsgesetz bestimmt nun, dass die Beiträge ab dem Jahr 2010 in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beiträge mit Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Bei privat Versicherten können die Beiträge abgesetzt werden, die vor einen Basis-Krankenversicherungsschutz bzw. Basis-Pflegeversicherungsschutz aufgewendet werden. Es können die geleisteten Beiträge in der tatsächlich vollen Höhe berücksichtigt werden, da es einen Höchstbetrag diesbezüglich nicht gibt. Auch Zusatzbeiträge, die von einer Krankenkasse erhoben werden, weil die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichend sind, können ab 2010 steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden.

Beiträge, die aufgrund von gewählten Wahltarifen in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. von Zusatztarifen in der Privaten Krankenversicherung anfallen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Da damit Leistungen abgesichert werden, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen – z. B. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer im Krankenhaus – werden diese Beiträge nicht vom Bürgerentlastungsgesetz erfasst.

Beiträge müssen Finanzbehörde gemeldet werden

Die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen der Finanzbehörde gemeldet werden. Dieser Meldepflicht müssen für Arbeitnehmer die Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerbescheinigungsverfahrens nachkommen. Für versicherungspflichtige Rentenbezieher werden die Rentenversicherungsträger die geleisteten Beiträge melden.

Für Versicherte, die ihre Beiträge selbst tragen müssen (sogenannte Selbstzahler), geben die Krankenkassen eine Meldung der geleisteten Beiträge an die Finanzbehörden ab. Als Selbstzahler gelten beispielsweise Studenten und freiwillig Krankenversicherte.

Krankenkassen melden auch Beitragsrückerstattungen

Die Krankenkassen melden an die Finanzbehörden auch Beitragsrückerstattungen, welche ein Versicherter erhalten hat. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzministeriums sind damit unter anderem von der Gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsrückerstattungen zu melden, die im Rahmen von Prämienzahlungen für bestimmte Wahltarife oder als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten an den Versicherten gezahlt werden.

Die Beitragsrückerstattungen bzw. Prämienzahlungen mindern die für ein Kalenderjahr steuerlich abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da der Steuerpflichtige hierdurch nicht finanziell belastet wird. Ein Recht seitens der Versicherten, der Datenübermittlung an die Finanzbehörden zu widersprechen, gibt es nicht.

Finanzielle Entlastung

Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums werden die Bürger aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes insgesamt mit etwa 9,5 Milliarden Euro entlastet. Die Arbeitnehmer erfahren den Berechnungen zufolge mit 7,3 Milliarden Euro die größte Entlastung. Selbstständige werden jährlich mit etwa 1,6 Milliarden Euro und Beamte mit etwa 0,58 Milliarden Euro entlastet.

Auskünfte zu den steuerlichen Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz sollten bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt eingeholt werden!

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