Rendite

Wegen fehlender Rendite in Sozialversicherung kann keine Befreiung erfolgen

Ein Bankangestellter aus Essen beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (SV-Pflicht), weil er in diesen Sozialversicherungszweigen mit der Rendite seiner eingezahlten Beiträge nicht zufrieden war. Dieser Antrag wurde von den zuständigen Sozialversicherungsträgern abgelehnt. Daraufhin klagte er gegen die Ablehnung, so dass das Landessozialgericht in Hessen über den Fall entscheiden musste.

Klagegegenstand

Der Kläger war ein 35jähriger Mann, der aufgrund seines Einkommens nicht mehr in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig war. Da er mit der Gegenleistung seiner Beiträge, die er zur Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet, unzufrieden war, beantragte er im Jahr 2004 die Befreiung von der Versicherungspflicht in diesen Sozialversicherungszweigen. Dabei verwies er auf die demographische Entwicklung in Deutschland. Da das Rentenalter zudem auf 67 Jahre angehoben wird, ergibt sich nach der Auffassung des Klägers sogar eine Negativrendite in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesellschaftliche Solidarität

Das Landessozialgericht Hessen hatte über die Klage bzw. die Berufung des Bankangestellten per Urteil entschieden. Das wurde unter dem Aktenzeichen L 8 KR 304/07 gesprochen und am 10.12.2009 veröffentlicht.

In dem Urteil wurde ausgeführt, dass die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unabhängig von der Einkommenshöhe besteht. Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits in ständiger Rechtsprechung, dass die Versicherungspflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Versicherungspflicht einen legitimen Zweck verfolgt.

Die Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht verfolgt das Ziel, die Allgemeinheit und die Betroffenen im Alter und im Falle einer Arbeitslosigkeit vor Sozialhilfebedürftigkeit zu schützen. Es ist nicht das Ziel des Gesetzgebers, dass aufgrund von Renditeerwägungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ermöglicht wird.

Die Richter des Landessozialgerichts führten weiter aus, dass durch die Gesetzliche Rentenversicherung die gesellschaftliche Solidarität im Gegensatz zu einer rein privaten Kapitallebensversicherung besser realisieren kann. Die Rentenversicherung leistet – im Gegensatz zur privaten Versicherung – in einigen Punkten einen sozialen Ausgleich. Als Beispiele wurde der Ausgleich zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen, mit unterschiedlicher Lebenserwartung und mit unterschiedlichem Risiko einer Erwerbsminderung aufgezählt. Zudem leistet die Rentenversicherung im Falle einer Erwerbsminderung (Renten wegen Erwerbsminderung), kommt für Maßnahmen zur Rehabilitation auf und leistet auch bei einer Rentenzahlung die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung, die neben dem Arbeitslosengeld noch eine Reihe weiterer Leistungen erbringt, beispielsweise Rehabilitationsleistungen und Umschulungen.

Keine Negativrendite bei Durchschnittsverdiener

Die vom Kläger angeprangerte Negativrendite der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Hessische Landessozialgericht ebenfalls widerlegt. So verwies das Gericht auf Modellrechnungen, dass bei Durchschnittsverdienern auf keinen Fall von einer Negativrendite auszugehen ist. Auch wirkt sich die demographische Entwicklung auf die privaten Versicherungssysteme, wie auch auf die Sozialversicherungssysteme, aus.

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