Schwarzarbeit

Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge nach fiktivem Entgelt

Das Sozialgericht Dortmund musste in einem Fall entscheiden, in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind, wenn im Nachhinein eine Schwarzarbeit aufgedeckt wird. Die Entscheidung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 08.09.2008 unter dem Aktenzeichen S 35 R 129/06 verkündet.

Der Klagefall

Über einen Zeitraum von zwei Jahren hatte ein Inhaber eines Friseurladens eine Angestellte beschäftigt, ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung, die bei der Krankenkasse einzureichen ist, nahm er nicht vor.

Die beschäftigte Friseuse hatte während ihrer Tätigkeit in dem Friseurladen zusätzlich noch Arbeitslosengeld bezogen. Erst eine Betriebsprüfung, die die Deutsche Rentenversicherung in dem Friseurladen durchführte, deckte die bis dahin unbemerkte Schwarzarbeit auf. Der Rentenversicherungsträger forderte aufgrund der Schwarzarbeit mehr als 19.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Mit dieser Forderung erklärte sich der Inhaber des Friseurladens nicht einverstanden.

Die Forderung der Sozialversicherungsbeiträge berechnete die Deutsche Rentenversicherung, indem ein fiktiv festgesetztes Netto-Entgelt unterstellt wurde. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass mit der vom Rentenversicherungsträger angewandten Berechnungsmethode höhere Beiträge zu entrichten wären, als wenn er die Friseurin vorschriftsmäßig zur Sozialversicherung angemeldet hätte.

Urteil des Sozialgerichts Dortmund

Mit Urteil vom 08.09.2008 (Az. S 35 R 129/06) bestätigte das Sozialgericht Dortmund die Berechnungsweise der Deutschen Rentenversicherung und wies die Klage damit ab.

Die Richter des Dortmunder Sozialgerichts führten aus, dass die Beiträge anhand eines Nettolohns, der fiktiv festgesetzt werden muss, zu berechnen sind. Die Lohnsteuer ist wegen der Nicht-Vorlage einer Steuerkarte nach der Steuerklasse VI zu berechnen.

Da aufgrund der Schwarzarbeit keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Steuern gezahlt wurden, ist ein vereinbarter fiktiver Nettolohn ausschlaggebend. Daher ist die Nachberechnung, die aufgrund eines fiktiven Nettolohns vorgenommen wurde, korrekt durchgeführt. In dem konkreten Fall mussten Sozialversicherungsbeiträge, also Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Steuern in einer Höhe von 19.000 Euro nachentrichtet werden.

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