Studiengebühren

Gesetzgeber änderte Sozialversicherungs-Entgeltverordnung

Es wird immer populärer, dass Beschäftigte neben ihrer Tätigkeit bzw. im Rahmen einer dualen Ausbildung ein Studium absolvieren. Arbeitgeber honorieren das Engagement, indem sie für die Studiengebühren aufkommen. Im Gegenzug verpflichten sich die Beschäftigten, nach Abschluss des Studiums noch einen bestimmten Zeitraum bei dem Arbeitgeber zu arbeiten. Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums beendet, müssen die vom Arbeitgeber geleisteten Studiengebühren vom Beschäftigten zurückgezahlt werden.

In der Praxis stellte sich die Frage, ob es sich bei den Studiengebühren, die Arbeitgeber für den Beschäftigten übernehmen, um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt. In diesem Fall müssten aus einem Betrag in Höhe der übernommenen Studiengebühren Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung) entrichtet werden.

Gebühren sind steuerfrei

Sofern der Arbeitgeber direkt mit der Bildungseinrichtung einen Vertrag zur Übernahme der Studiengebühren abgeschlossen hat, handelt es sich um Beiträge die der Arbeitgeber unmittelbar schuldet. Diese Gebühren sind bei einer im Rahmen des dualen Systems durchgeführten Ausbildung kein Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts.

Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, die vom Studierenden zu zahlenden Studiengebühren zu übernehmen, handelt es sich hierbei um Gebühren, die mittelbar geschuldet werden. Auch diese Gebühren sind nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden kein steuerlicher Lohn.

Die Steuerfreiheit gilt in beiden Fällen, also wenn die Studiengebühren mittelbar oder unmittelbar geschuldet werden, dann, wenn das Studium im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Bisher Unterschiede im Sozialversicherungsrecht

Die Spitzenorganisationen vertraten die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Die Folge war, dass aus diesen Gebühren Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden mussten. Daher lag eine Ungleichbehandlung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht vor. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) eine analoge Regelung zum Steuerrecht geschaffen.

Mit dem 22.07.2009 trat die Änderung der SvEV (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV wurde eingefügt) in Kraft, wonach Studiengebühren, die der Arbeitgeber übernimmt, unter folgenden Voraussetzungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und damit beitragsfrei sind:

  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss ein Ausbildungsverhältnis bestehen.
  • Arbeitsvertraglich muss der Arbeitgeber zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet sein.
  • Verlässt der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums den Arbeitgeber (das ausbildende Unternehmen), muss der Arbeitgeber die Studiengebühren aufgrund einer vertraglichen Regelung zurückfordern können.

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