Briefkasten

Ein Briefkasten ohne Namen rechtfertig keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Hat ein Versicherter an seinem Briefkasten den Namen nicht angebracht und versäumt er dadurch eine Klagefrist, kann in diesem Fall keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 16.06.2009 unter dem Aktenzeichen L 6 SO 78/07 veröffentlichten Urteil.

Hintergrund

Gegen einen Widerspruchsbescheid einer Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts kann ein Versicherter grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Wird innerhalb dieser Frist die Klage nicht erhoben, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig. Die gesetzlichen Vorschriften sehen allerdings vor, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden kann, wenn die Widerspruchs- bzw. Klagefrist schuldhaft nicht eingehalten werden konnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Frist wegen einer „höheren Gewalt“ verstrichen ist.

Wenn jemand allerdings an seinem Briefkasten keinen Namen angebracht hat und aus diesem Grund eine Widerspruchs- bzw. Klagefrist wegen Nicht-Zustellung des Bescheids verstreicht, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen.

Klagefall

Geklagt hatte ein Mann, der Sozialhilfe beantragt hatte. Dieser Antrag wurde allerdings abgelehnt, da Unterlagen nicht vorgelegt wurden, mit denen dessen Hilfebedürftigkeit überprüft werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte sandte den Widerspruchsbescheid zeitnah an die Adresse des Mannes und fragte gleichzeitig an, ob gegen den Bescheid Klage erhoben werden soll. Erst Monate später fragte der Mann bei seinem Prozessbevollmächtigten an, wie der Sachstand bezüglich des Widerspruchsverfahrens ist. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Klagefrist abgelaufen war, wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Als Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde angegeben, dass der Widerspruchsbescheid nie bei seinem Adressaten angekommen ist. Auf seinem Hausbriefkasten ist kein Name angebracht. Vielmehr befindet sich auf dem Briefkasten der Hinweis, dass die Post an das Postfach weitergeleitet werden soll. Die Post wurde auch tatsächlich in den vergangenen Jahren an das Postfach weitergeleitet, allerdings nicht der relevante Widerspruchsbescheid. Der Mann argumentierte, dass ihn an der Nicht-Zustellung keine Schuld trifft.

Urteil des Landessozialgerichts

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts teilten nicht die Auffassung des Mannes und wiesen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. L 6 SO 78/07) ab. Dabei führten sie aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Frage kommt, wenn die gesetzliche Verfahrensfrist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Bei dem Mann liegt dieser Tatbestand nicht vor.

Der Mann hatte auf seinem Briefkasten lediglich den Namen seiner Firma angebracht. Weder an der Klingel noch am Briefkasten war sein Name ersichtlich. Der Firmenname hat zudem keinerlei Bezug auf den Namen des Mannes.

Die Richter aus Darmstadt sahen es als nicht ausreichend an, dass der Mann einen Hinweis am Briefkasten angebracht hat, die Post solle an das Postfach weitergeleitet werden. Denn hierzu ist die Post auch nicht unentgeltlich verpflichtet. Ein kostenpflichtiger Nachsendeauftrag lag nicht vor.

Zur Unterstützung der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass der Mann mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides rechnen musste. Denn er hatte bereits eine Niederschrift erhalten, aus der ersichtlich ist, dass der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

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