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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitsvertrag

Neuregelungen zum 01.01.2009 bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen

Bereits seit dem Jahr 1998 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, Arbeitszeit-Wertguthaben zu bilden und einzusetzen. Seit dem 01.01.2009 wurden mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze“ die flexiblen Arbeitszeitmodelle reformiert.

Neu ist, dass Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Möglichkeit haben, das bisher aufgebaute Wertguthaben mitzunehmen bzw. alternativ von der Deutschen Rentenversicherung treuhänderisch verwalten zu lassen.

Hintergrund

Schon seit mehr als zehn Jahren können Arbeitnehmer Entgeltbestandteile oder eine geleistete Arbeitszeit in einem Wertguthaben ansammeln. Dieses Wertguthaben kann später dazu eingesetzt werden, von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wobei das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht. In der Praxis werden – neben den heute üblichen Kurzzeit- und Gleitzeitkonten – eine Reihe anderer Modelle umgesetzt, die die Arbeitszeit flexibilisieren.

Eine größere Bedeutung erfahren die flexiblen Arbeitszeitmodelle dadurch, dass zum einen die Altersteilzeit nur noch bis zum 31.12.2009 möglich ist, zum anderen die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Mit den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist ein interessantes Instrument vorhanden, auch künftig den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gleitend zu gestalten.

Oftmals bestehen in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Arbeitszeitguthaben im Sinne des Gesetzes und Gleitzeitvereinbarungen, die auf betrieblicher oder tariflicher Basis abgeschlossen werden. Die Gleitzeitvereinbarungen haben zum Ziel, die tägliche Arbeitszeit zu flexibilisieren. Die angesammelten Stunden auf dem Gleitzeitkonto können nicht gestundet werden.

Begriff Wertguthaben wurde klarer definiert

Aufgrund der beschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2009 den Begriff des „Wertguthabens“ eindeutiger zu definieren.

Eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des Gesetzes (§ 7b SGB IV) liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt der Aufbau des Wertguthabens.
  2. Das aufgebaute Wertguthaben soll für Zeiten  der Verringerung der tariflich oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden.
  3. Das monatlich fällige Arbeitsentgelt muss während der Freistellung von der Arbeit 400,00 € übersteigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn vor der Freistellung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde.
  4. Das Wertguthaben wurde aus einer Arbeitsleistung erzielt, die entweder vor oder nach der Verringerung der tariflich oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. der Freistellung von der Arbeitsleistung erzielt wird/wurde.Der Gesetzgeber hat ausdrücklich Arbeitszeitvereinbarungen vom Begriff des „Wertguthabens“ ausgenommen, die „nur“ das Ziel verfolgen, die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit zu flexibilisieren oder betriebliche Arbeitszeit- und Produktionszyklen auszugleichen.

Neu ist, dass auch mit geringfügig Beschäftigten - also mit Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 400,00 € beträgt – eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen werden kann. Wertguthaben können seit 2009 auch für gesetzliche Freistellungen in Anspruch genommen werden. Hier ist als Beispiel  die Elternzeit oder die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz zu nennen. Auch Teilbeschäftigungen können mit einer Verwendung eines Wertguthabens verwendet werden.

Insolvenzschutz

Da bis zum 31.12.2008 hinsichtlich des Insolvenzschutzes der Wertguthaben nur unzureichende Regelungen bestanden, wurde mit der Neuregelung ab 01.01.2009 hier eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Seit dem 01.01.2009 müssen Vereinbarungen, die die Bildung von Wertguthaben vorsehen, auch einen Schutz gegen Insolvenz vorsehen. Geschieht dies nicht, ist die Vereinbarung nicht wirksam.

Neuregelungen bei Arbeitgeberwechsel

Bisher musste das bei einem Arbeitgeber angesparte Wertguthaben im Falle eines Arbeitgeberwechsels vollständig aufgelöst werden. Ab Jahresbeginn 2009 können die betroffenen Arbeitnehmer das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass – sofern der neue Arbeitgeber das bisherige, beim „alten“ Arbeitgeber angesparte Wertguthaben nicht weiterführen möchte – das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Diese führt dieses Wertguthaben dann treuhänderisch weiter. Die Möglichkeit besteht ab dem 01.07.2009. Die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist auch in den Fällen möglich, wenn nach dem Beschäftigungsverhältnis beispielsweise eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird oder eine Phase der Nichtbeschäftigung folgt.

Um einen hohen Verwaltungsaufwand bei der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden, kann ein Wertguthaben allerdings erst dann zum Rentenversicherungsträger übertragen werden, wenn dieses das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße – im Jahr 2009: 15.120 Euro in den alten Bundesländern bzw. 12.810 Euro in den neuen Bundesländern – übersteigt.

Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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