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Sozialversicherungspflicht für ausländische Seeleute

Das Landessozialgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 30.07.2008 (Az. L 1 KR 76/07) über einen Rechtsstreit, den eine Rederei mit Sitz in Hamburg in die Wege geleitet hatte.

Geklagt hatte die deutsche Rederei, dass philippinische Seeleute, die von deren Tochtergesellschaft vornehmlich beschäftigt werden und auf Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren, nicht sozialversicherungspflichtig sind. Zwar wurden die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie zur Seemannskasse entrichtet, jedoch nur unter Vorbehalt. Daher wurde von der Rederei die Erstattung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge beantragt. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

Die philippinischen Seeleute unterlagen dem Weisungsrecht des Kapitäns, der über Zeit, Ort, Dauer, Art und Weise der Beschäftigung bestimmen konnte.

Da auch das Sozialgericht Hamburg die Auffassung vertrat, dass die philippinischen Seeleute in Deutschland Sozialversicherungspflichtig sind, legte die Rederei aus Hamburg Berufung zum Landessozialgericht Hamburg ein. Insgesamt ging es bei dem Rechtsstreit um Sozialversicherungsbeiträge von über 340.000 Euro.

Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg

Mit Urteil vom 30.07.2008 (Az. L 1 KR 76/07) schloss sich das Landessozialgericht Hamburg der Entscheidung der sozialgerichtlichen Erstinstanz an und entschied, dass die philippinischen Seeleute in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind. Dies trifft dann zu, wenn das Schiff unter deutscher Flagge fährt. In diesem Fall besteht eine Versicherungspflicht ausländischer Seeleute.

Begründet wurde das Urteil mit dem so genannten Territorialitätsprinzip. Nach dem Territorialitätsprinzip sind die Personen nicht sozialversicherungspflichtig, die nach Deutschland entsannt werden, die Entsendung von Vorneherein zeitlich begrenzt ist und das Beschäftigungsverhältnis außerhalb von Deutschland besteht. Eine Entsendung liegt dann vor, wenn sich der Beschäftigte, der bisher außerhalb von Deutschland gearbeitet und gewohnt hat, auf Weisung seines (ausländischen) Arbeitgebers nach Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung auszuüben.

Da die betroffenen Seeleute als Besatzungsmitglieder auf den unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt waren, liegt eine so genannte Einstrahlung nicht vor, die die Sozialversicherungspflicht ausschließt.

Die Rederei hat Arbeitnehmer aus dem Ausland gewerbsmäßig angeworben, wofür auch keine Genehmigung einer deutschen Behörde vorlag.

Fazit

Ausländische Seeleute, die auf deutschen Schiffen arbeiten, sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat daher Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

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