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Helmut Göpfert

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Klage

Rücknahme der Klage beendet ein Klageverfahren

Mit Urteil vom 06.05.2008 (Az. L 3 R 162/07) hatte das Landessozialgericht Hamburg entschieden, ob eine Rücknahme einer Klage ein Klageverfahren definitiv beendet.

Klagegegenstand

Eine Klägerin hatte gegen einen Widerspruchsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 18.02.2003 Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Klage wurde erst am 02.04.2003 erhoben. Das Sozialgericht Hamburg führte den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 12 RA 234/03 durch und setzte für den 26.04.2004 einen Erörterungstermin an.

Nachdem während der mündlichen Erörterung am 26.04.2004 der Vorsitzende darlegte, dass die Klage verspätet erhoben wurde, nahm die Klägerin die Klage zurück. Die Erklärung der Klagerücknahme wurde während des Erörterungstermins nochmals vorgelesen und von der Klägerin ausdrücklich bestätigt.

Erst im Dezember 2005 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Sitzungsniederschrift und beantragte, die Klage durch eine Verhandlung und einem abschließenden Urteil zu entscheiden. Doch diesen Einspruch gab das Sozialgericht Hamburg nicht statt, so dass sich die Klägerin an die nächsthöhere sozialgerichtliche Instanz, an das Landessozialgericht Hamburg, wandte.

Urteil Landessozialgericht Hamburg

Die Klägerin führte aus, dass sie während des Erörterungstermins am 26.04.2004 vom Richter und von ihrer Rechtsvertreterin genötigt wurde, die Klagerücknahmeerklärung abzugeben. Sie behauptete, dass sie niedergemacht und gezwungen wurde, auf sämtliche Rechte zu verzichten.

Das Landessozialgericht Hamburg hat jedoch dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben. Der Begründung nach wird durch eine Klagerücknahme ein Klageverfahren beendet. Aus den vorliegenden Unterlagen über die Klägerin, die bereits eine Regelaltersrente bezieht, sind keine Gründe ersichtlich, dass sie bezüglich einer Klagerücknahme unter Druck gesetzt wurde.

Hinweis

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage erhoben werden. Der gleiche Zeitraum gilt, wenn gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht eingelegt wird. Hier handelt es sich um sogenannte Ausschlussfristen. Eine verspätete Klageerhebung ist grundsätzlich nicht möglich bzw. nur bei speziellen Fallkonstellation zulässig.

Rentenberater / Prozessagenten

Bei Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) vertreten registrierte Rentenberater ihre Mandanten kompetent zur Durchsetzung der Leistungsansprüche. Rentenberater sind Spezialisten auf dem Rechtsgebiet der gesetzlichen Rente und in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

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Bildnachweis: Blogbild: © Trischberger Rupert | Beitragsbild: © Kzenon