Krankentagegeld

Seit 01.01.2008 kein Fortbestand der Versicherungsverhältnisse

Bisher führte der Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen zum Fortbestehen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Seit dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber jedoch hier durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung vorgenommen.

Bisherige Regelung

Bisher galt ein Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von längstens einem Monat als fortbestehend, wenn kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wurde. Das bedeutet, dass hier in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des ersten Monats keine Unterbrechung der Versicherungsverhältnisse in den genannten Sozialversicherungszweigen erfolgte.

Neue Regelung

Seit dem 01.01.2008 bestimmt der Gesetzgeber, dass es bei Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen zu keinem Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses mehr kommt. Der Bezug von Krankentagegeld unterbricht damit das Versicherungsverhältnis. Betroffen von dieser Regelung sind krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer.

Daher endet die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für die nicht Gesetzlich Krankenversicherten mit dem Ende der Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers.

Bei einem Bezug von Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich keine Änderungen. Aufgrund dieses Bezugs besteht die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungszweigen – wie bisher – fort.

Lücken im Rentenversicherungsverlauf

Da der Arbeitgeber nun sofort den Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung abzumelden hat – und nicht erst wie bisher nach einem Monat – entstehen größere Lücken im Rentenversicherungsverlauf. Hier sollten gerichtlich zugelassene Rentenberater kontaktiert werden, sofern das Rentenversicherungskonto noch nicht geklärt ist.

Beratung durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente.

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