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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur muss Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren akzeptieren

Allgemeines

Ist unklar, ob ein Auftragnehmer in seiner Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beim Auftraggeber und somit sozialversicherungspflichtig ist, wird der versicherungsrechtliche Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich geprüft. Dies erfolgt im Regelfall durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Bis zum Jahr 2004 war die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht an die Entscheidung der Einzugsstelle bzw. des Rentenversicherungsträgers gebunden. Dies hatte in der Praxis oft die Auswirkung, dass bei einem Leistungsfall die Bundesagentur für Arbeit nochmals den Versicherungsstatus geprüft und ggf. zu einer anderen Auffassung kam. In der Konsequenz wurden dann zwar die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurück erstattet, jedoch aber auch keine Leistungen gewährt.

Arbeitnehmer hatten damals jedoch die Möglichkeit, Rechtssicherheit dadurch zu erlangen, indem eine Entscheidung durch die Bundesagentur für Arbeit beantragt werden konnte, ob diese der Auffassung des Statusfeststellungsverfahrens folgt. Dieses Verfahren nannte man Zustimmungsverfahren.

Änderung ab dem Jahr 2005

Ab dem 01.01.2005 ist eine gesetzliche Änderung eingetreten und das sogenannte Zustimmungsverfahren entfallen. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidung des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich gebunden ist. Dadurch wird den Betroffenen die Sicherheit gegeben, dass die zur Arbeitslosenversicherung zu entrichtende Beiträge auch zu einer tatsächlichen Absicherung führen.

Bestandsfälle

Für sogenannte Bestandsfälle – also Fälle, die vor dem 01.01.2005 im Statusfeststellungsverfahren von der Einzugsstelle entschieden wurden – akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis

Sollte die Einzugsstellen (Krankenkassen) nun – also für Zeiten nach dem 31.12.2004 - den Status feststellen, ist die BA an diese Entscheidung nicht gebunden. Dies ist dann der Fall, wenn ausschließlich das Vorliegen einer Beschäftigung geprüft werden muss und für eine selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt (bei mitarbeitenden Familienangehörigen).

Rentenberater begleiten kompetent das Verfahren

Da das Statusfeststellungsverfahren meist komplex ist, empfiehlt es sich, dass gerichtlich zugelassene Rentenberater das Verfahren begleiten. Oftmals sind die Grenzen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung fließend. Daher ist hier kompetenter und fachkundiger Rat von unabhängigen Spezialisten empfehlenswert.

Fragen Sie den Rentenberater Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein!

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