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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Betriebliche Altersvorsorge

Die Entgeltumwandlung

Seit dem 01.01.2002 können Arbeitnehmer Teile ihres Entgeltes für eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) verwenden. Dafür, dass die Arbeitnehmer etwas für eine zusätzliche Altersvorsorge leisten, wird ein Teil des Entgeltes bis zu bestimmten Höchstgrenzen nicht der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterworfen. Hier spricht man von Entgeltumwandlung.

So funktioniert die Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Entgeltes. Diesen Teil verwendet der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Prämienzahlung. Hierfür muss jedoch mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

In der Praxis gibt es verschiedene Formen der Entgeltumwandlung. So kann monatlich ein gleich bleibender Betrag umgewandelt werden, eine unregelmäßige Umwandlung unterschiedlich hoher Beiträge oder die Umwandlung von Einmalzahlungen erfolgen. Denkbar sind auch entsprechende Kombinationen dieser Möglichkeiten.

Rechtsanspruch seit 2002

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge wurde durch den Gesetzgeber initiiert. Seit dem Kalenderjahr 2002 haben alle Arbeitnehmer hierauf ein Rechtsanspruch, um eine Ergänzung zur gesetzlichen Rente zu favorisieren.

Nach den bisherigen Regelungen sollte die Entgeltumwandlung nur bis Ende 2008 möglich sein. Jedoch hat der Gesetzgeber beschlossen, diese auch über das Jahr 2008 hinaus zu ermöglichen. Dies ist vor allem auf den großen Zuspruch zurückzuführen. Wie Forschungsergebnisse gezeigt haben, wurde die Entgeltumwandlung hauptsächlich deshalb lukrativ, da die Beiträge nicht der Abgabepflicht unterworfen werden.

Höhe

Der Betrag, der maximal im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden kann, ist gesetzlich geregelt und beträgt 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Im Kalenderjahr 2007 liegt hier die Grenze bei jährlich 2.520,00 € in den alten und 2.184,00 € in den neuen Bundesländern. Im Kalenderjahr 2008 liegt die Grenze bei jährlich 2.544,00 € in den alten und 2.160,00 € in den neuen Bundesländern.

Vor- und Nachteile

Ein Vorteil für die Arbeitnehmer – die die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen – ist, dass das Entgelt, welches für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird, nicht der Sozialversicherungspflicht und der Steuerpflicht unterliegt. Dieses Brutto-Entgelt wird also ohne irgendwelche Abzüge der privaten Altersversorgung zugeführt. Ein weiterer Vorteil ist, dass sich durch die Steuerfreiheit des umgewandelten Entgelts eine niedrigere Progressionsstufe ergeben kann, da das zu versteuernde Jahresentgelt geringer ausfällt.

Dadurch, dass Teile des Entgeltes nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegen, werden geringere Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Dies hat später eine geringere Rentenzahlung zur Folge. Anzumerken ist hier, dass durch das umgewandelte Entgelt höhere Altersversorgungsansprüche aufgebaut werden, als dies bei der Gesetzlichen Rentenversicherung möglich wäre.

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