Bußgeld

Zahlt Arbeitgeber Bußgelder, sind diese Arbeitsentgelt

Sind Bußgelder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt?

Teilweise kommt es vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Bußgelder zahlen, die diese wegen einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Rechnung gestellt bekommen.

In einem aktuellen Fall musste sich das Landessozialgericht Sachsen mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei den Bußgeldern, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, um Arbeitsentgelt handelt und daher Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Klagegegenstand

Eine Speditionsfirma hatte für die Arbeitnehmer die Bußgelder übernommen, die diese wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung während ihrer Arbeitszeit in Rechnung gestellt bekommen haben. Hierbei handelte es sich um Bußgelder, die wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Lenkzeiten verursacht wurden.

Während die Speditionsfirma davon ausging, dass es sich hier um kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt und keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Betrag in Höhe der Bußgelder abführte, war der Rentenversicherungsträger anderer Auffassung. Die Firma begründete ihre Auffassung damit, dass die Arbeitnehmer nur deshalb die Höchstgeschwindigkeit und Lenkzeit überschritten hatten, da sie die transportierte Ware pünktlich ausliefern wollten.

Beschluss durch Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Sachsen hatte durch Beschluss vom 04.10.2007 (Az. L 1 B 321/06 KR-ER) dem Arbeitgeber nicht Recht gegeben und sah die übernommenen Bußgelder als Arbeitsentgelt an. Folglich sind hieraus auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Richter führten aus, dass grundsätzlich die Arbeitnehmer, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, die Bußgelder übernehmen müssen. Leistet diese jedoch der Arbeitgeber, handelt es sich um eine verdeckte Lohnzahlung. Hier kann auch nicht das Argument vorgebracht werden, dass die Bußgelder während der Arbeitszeit entstanden sind. Dies deshalb, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer an die gesetzlichen Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung halten müssen.

Fazit

Werden durch Arbeitgeber Bußgelder übernommen, die diese wegen Verstöße ihrer Arbeitnehmer gegen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gegen die Straßenverkehrsordnung zahlen, handelt es sich um Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber übernimmt dadurch eine fremde Schuld. Für den Arbeitnehmer ergibt sich somit ein geldwerter Vorteil. In diesen Fällen sind somit Sozialversicherungsbeiträge aus einem Betrag in Höhe der Bußgelder zu errechnen und abzuführen.

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