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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Stromableser

Abhängige Beschäftigung von Stromablesern, L 1 KR 29/02

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 20.09.2006 (Az. L 1 KR 29/02) entschieden, dass Stromableser, die für einen festen Bezirk Ableseaufträge zugeteilt bekommen haben, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dieser Personenkreis sind somit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Hintergrund

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sprechen jedoch bei der zu verrichtenden Tätigkeit einige Punkte für eine selbstständige Tätigkeit, ist die Beurteilung danach vorzunehmen, ob die Merkmale einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen.

Bei einer abhängigen Beschäftigung ist eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gegeben. Hier hat der Arbeitgeber (grundsätzlich) die Hälfte der Beiträge zu tragen.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist der Selbstständige selbst für seinen Versicherungsschutz und für die Tragung der Beiträge verantwortlich.

Klagegegenstand

Ein Unternehmen der Energieversorgung hat mit Personen formularmäßige Vereinbarungen auf schriftlicher Basis geschlossen, die diese dazu verpflichtet haben, Ablesungen von Stromzählern vorzunehmen. Hierbei wurde den Personen ein fester Bezirk zugeteilt.

In der schriftlichen Vereinbarung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit um kein Arbeitsverhältnis handelt und die Personen unter anderem sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen selbst zu tragen haben.

Während einer Betriebsprüfung wurde bemängelt, dass das Unternehmen für die Stromableser keine Sozialversicherungsabgaben leistete und forderte insgesamt über 550.000 DM (ca. 281.000 €) an Beiträgen. Damit war das Energieversorgungsunternehmen jedoch nicht einverstanden und wollte die Beitragszahlung über den Klageweg vermeiden.

Als Begründung für das Nicht-Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde u. a. angeführt, dass die verpflichteten Personen eine freie Zeiteinteilung haben und die Stromableser auch jederzeit Dritte zur Erbringung ihrer Tätigkeit einsetzen können.

Urteil des Landessozialgerichts Sachsen

Das Landessozialgericht Sachsen konnte sich nicht der Auffassung des Unternehmens anschließen und urteilte, dass die Stromableser, denen ein fester Bezirk für Ableseaufträge zugeteilt wird, abhängig beschäftigt sind (in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen). Hierfür führte das Landessozialgericht mehrere Gründe auf. Folgend sind einige Aspekte aufgeführt.

Keine freie Zeiteinteilung

Die Stromableser konnten im Wesentlichen ihre Arbeitszeit nicht frei einteilen. Innerhalb der zugewiesenen Bezirke, in denen der Stromzähler abgelesen werden musste, musste die Auftragserledigung innerhalb von zehn Monaten abgeschlossen sein. Es stand den Stromablesern daher nicht frei, wann sie Stromzähler ablesen konnten. Das Unternehmen gab vielmehr vor, welche Zähler in einer Zeitspanne von ein bis zwei Wochen abgelesen werden mussten.

Auch wenn es keine Vorschriften gab, wann die Arbeitszeit beginnt bzw. endet, waren die Stromableser darüber hinaus aufgrund des Umfangs der Aufträge in ihrer Arbeitszeit nicht frei. Die Aufträge konnten nur im Rahmen einer Vollzeittätigkeit abgearbeitet werden.

Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestaltbar

Die Tätigkeit war im Wesentlichen nicht frei gestaltbar. Auch wenn die grundsätzliche Möglichkeit bestand, in der vom Unternehmen vorgegebenen Reihenfolge abzuweichen, wurde diese durch das Energieversorgungsunternehmen im Wesentlichen bestimmt. Dies geschah dadurch, dass die in den Wegeplänen nach Straßen und Hausnummern aufgelisteten Stromzähler abzulesen sind und die Zeitspanne vorgeschrieben wurde.

Keine weiteren Erwerbstätigkeiten mehr möglich

Der Umfang der Aufträge macht deutlich, dass die Personen neben der Tätigkeit als Ableser keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnten. Auch dies spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Keine Auftragserledigung durch Dritte möglich

Auch wenn vertraglich die Auftragserledigung durch Dritte nicht ausgeschlossen und somit grundsätzlich möglich ist, hat das Gericht hier kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gesehen. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung nämlich dann irrelevant, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten hiervon nicht geprägt sind und die persönliche Leistungserbringung die Regel ist.

Äußeres Erscheinungsbild

Das äußere Erscheinungsbild spricht ebenfalls nach Ansicht der Richter des BSG gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine abhängige Beschäftigung. Aus Sicht der Stromkunden lesen die Personen den Stand der Stromzähler ab und werden für das Energieunternehmen tätig. Somit liegt für Externe eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vor. Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass die Stromableser sich mit Ausweisen des Energieunternehmens legitimieren können.

Da aus Sicht der Sozialversicherung gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist, ist das äußere Erscheinungsbild für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung relevant.

Kein Unternehmensrisiko

Ein wesentlicher Punkt für ein Beschäftigungsverhältnis ist, dass die Personen kein Unternehmerrisiko tragen. Da weder eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft so eingesetzt wurden, dass auch die Gefahr des Verlustes besteht, kann nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden.

Begründet wurde dieser Punkt damit, dass den Ablesern sowohl das Lesegerät und auch alles weitere Arbeitsmaterial  zur Verfügung gestellt wurde. Die Materialien mussten auch nach der Tätigkeit dem Unternehmen wieder zurück gegeben werden. Ungewiss war auch nicht der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft, da die Höhe der Vergütung durch die Anzahl der abzulesenden Stromzähler bereits fest stand.

Formularmäßige Vereinbarung ohne Bedeutung

Dass in dem Vertrag bzw. in der formularmäßigen Vereinbarung, den die Ableser mit dem Unternehmen geschlossen haben, beschrieben ist, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird, ist ohne Bedeutung. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse – und zwar auch dann, wenn die schriftliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht.

Hinweis

Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 26.10.1962 (Az. 3 RK 63/58) entschieden, dass die Tätigkeit von Stromablesern in der Regel als abhängiges Beschäftigungsverhältnis angesehen wird. Daher wurde auch die Revision zum Bundessozialgericht in diesem Fall nicht zugelassen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, z. B.:

  • Beurteilung, ob Versicherungspflicht oder –freiheit vorliegt,
  • Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt,
  • Auskünfte im Beitragsrecht,
  • Auskünfte im Leistungsrecht,
  • u. s. w.

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